Unfallversicherungsschutz im Homeoffice ausgeweitet

Im Homeoffice wurde beim Unfallversicherungsschutz bislang zwischen dienstlichen und privaten Wegen unterschieden. Das wurde nun geändert.

Mit dem vom Bundestag am 21. Mai 2021 beschlossenen „Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt“ (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) sind unter anderem Lücken des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes geschlossen worden. Das betrifft Personen, die ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben.

Konkret geht es um zwei Einfügungen in § 8 SGB VII:

  • folgender Satz in Abs. 1:
    „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“
  • folgende Nummer 2a in Abs. 2:
    „2a. das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird…“

Zwar besteht der gesetzliche Unfallversicherungsschutz grundsätzlich bereits nach geltendem Recht auch im Homeoffice – allerdings mit Einschränkungen. Denn bislang war bei der Beschäftigung im Homeoffice zwischen dienstlich und privat veranlassten Wegen unterschieden worden.

Gleichbehandlung beim Versicherungsschutz

So galt beispielsweise der Weg zum Drucker in einem anderen Raum als Betriebsweg. Hingegen bestand kein Unfallversicherungsschutz, wenn der oder die Beschäftigte beim Weg im eigenen Haushalt zum Holen eines Getränks oder zur Toilette verunfallte.

Auf der Unternehmensstätte aber sind auch diese Wege versichert. Mit den Änderungen soll nun im Homeoffice eine Gleichbehandlung beim Versicherungsschutz erreicht werden.

Unfallversicherungsschutz auf Weg zur Kita

Mit der neuen Nr. 2a im § 8 Abs. 2 SGB VII wird der Unfallversicherungsschutz von Personen, die im Homeoffice arbeiten, auf mit einer Kinderbetreuung zusammenhängende Wege ausgeweitet. Darunter fallen Hin- und Rückwege von und zur Kita oder Tagesmutter eigener Kinder oder der Kinder von Ehegatten bzw. Lebenspartnern.

Bislang bestand der Unfallversicherungsschutz nur, wenn Eltern ihre Kinder auf dem Weg von oder zur Arbeitsstätte zur Betreuung brachten oder sie von dort abholten.


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