Umfassende Reform des Straßengüterverkehrs der EU

Nach jahrelangen Diskussionen ist am 8. Juli 2020 das Mobilitätspaket I beschlossen worden. Die Veröffentlichung der neuen Richtlinien und Verordnungen im EU-Amtsblatt hat am 31. Juli 2020 stattgefunden.

Reform des Straßengüterverkehrs 2020 bis 2025

Die neuen Regelungen treten schrittweise zu unterschiedlichen Fristen in Kraft, gestaffelt im Zeitraum von 2020 bis 2025.
Der 1. Termin war dabei der 21. August 2020. Hier kam es bereits im Bereich Lenk- und Ruhezeiten und Fahrtenschreiber zu einigen Änderungen. So müssen in Zukunft alle Fahrer innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Wochen mindestens einmal an den Wohnort oder Unternehmensstandort zurückkehren, um dort eine regelmäßige Wochenruhezeit (mind. 45 Stunden) einzulegen.
Künftig gilt EU-weit ein ausdrückliches und absolutes Verbot, die reguläre Wochenruhezeit im Fahrzeug zu verbringen.

Die zukünftigen Änderungen im Überblick

Ab 2. Februar 2022 treten Neuregelung der Entsendebestimmungen in Kraft für Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, die im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer in andere Mitgliedstaaten entsenden.

Die Änderungen ab 21. Februar 2022 betreffen alle Fahrzeuge, die für grenzüberschreitende Beförderungen eingesetzt werden. Sie müssen spätestens acht Wochen nach Verlassen des Niederlassungsmitgliedstaates zu einer der Betriebsstätten in diesem Staat zurückkehren.

Ab 21. Mai 2022 besteht eine Erlaubnispflicht für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr mit einer zulässigen Höchstmasse über 2,5 Tonnen.

Ab dem Sommer 2023 muss in Neufahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung der neue intelligente Fahrtenschreiber (2. Generation, Version 2) eingebaut werden.

Die Änderung ab 31. Dezember 2024 betrifft aufzeichnungspflichtigen Fahrten: dort verdoppelt sich die Mitführungspflicht der Nachweise auf den aktuellen und die vorausgehenden 56 Tage.

Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Fahrzeuge, die mit einem analogen oder einem digitalen Fahrtenschreiber der 1. Generation (eingebaut in Neufahrzeuge bis 14. Juni 2019) ausgestattet sind, bei grenzüberschreitenden Fahrten auf den neuen intelligenten Fahrtenschreiber der dann aktuellen Version (2. Generation, Version 2) umgerüstet worden sein.

Änderung ab Sommer 2025:  Alle Fahrzeuge, die ab dem 15. Juni 2019 zugelassen wurden, müssen bei grenzüberschreitenden Fahrten auf den neuen intelligenten Fahrtenschreiber (2. Generation, Version 2) umgerüstet worden sein.

Die konkret von diesen Änderungen betroffenen Verordnungen sind die

  • VO (EG) Nr. 561/2006 (Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung) 
  • VO (EU) Nr. 165/2014 (Fahrtenschreiber-Verordnung)
  • VO (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 (Marktzugangs-Verordnung) und
  • VO (EU) Nr. 1024/2012

Die Änderungen werden schrittweise in das Werk Kraftverkehrskontrolle eingearbeitet.