Vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg hat ein Reservist das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) zu verklagen versucht – dies blieb erfolglos: Streitpunkt war der Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst.
Reserveübung mitgemacht
Der Kläger – ein Unteroffizier mit Portepee im Dienstgrad Stabsfeldwebel Reservedienst Leistender (RDL) der Bundeswehr – hatte sich einst am 3. Dezember 2020 bei einer Kompanie eines Versorgungsbataillons in Niedersachsen zu längerem Dienst verpflichtet. Um mindestens 33 Tage Reservedienst ging es. Die an diesem Tag unterzeichnete Verpflichtungserklärung reichte er sofort bei seiner Dienststelle ein. Diese zog ihn alsbald zu einer Reserveübung heran. Sie begann am 22. Februar 2021 und endete am 16. April 2021.
Was der Kläger währenddessen kaum ahnen konnte: Sein Disziplinarvorgesetzter, der dem BAPersBw die Verpflichtungserklärung für den Erhalt des Zuschlags eigentlich zusenden wollte, erkrankte leider an Covid-19. So musste sich der Oberstleutnant in Quarantäne begeben – und der Antrag des Stabsfeldwebels (RDL) blieb indessen scheinbar auf dem Schreibtisch liegen.
§ 13 USG: Frist versäumt
Erst später sollte diese Verpflichtungserklärung an das BAPersBw weitergeleitet werden – zu spät, denn gemäß § 13 des Unterhaltsicherheitsgesetzes (USG) muss die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem 15. Tag des Reservistendienstes beim BAPersBw eingehen. Deshalb lehnte es das BAPersBw ab, den Zuschlag zu gewähren, obwohl die Dienststelle des Klägers darauf hingewiesen hatte, dass den Reservisten bei der verspäteten Vorlage beim BAPersBw keine Schuld getroffen hatte.
Gegen den ablehnenden Bescheid erhob der Stabsfeldwebel (RDL) Widerspruch. Denn aus seiner Sicht sei die verspätete Abgabe des notwendigen Formulars ausschließlich durch die Bundeswehr-Verwaltung selbst verschuldet. Schließlich habe er auch nie Einsicht in den Bearbeitungsstand erhalten. Das BAPersBw lehnte den Widerspruch ab, weil aus seiner Sicht der § 32 des Verwaltungsverfahrens-Gesetzes (VwVfG) unzutreffend war. Abs. 1 dieses Paragrafen lautet: „War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.“
Klage abgewiesen, Berufung möglich
So erhob der Reservist anschließend Klage am Verwaltungsgericht Oldenburg. Dies war am 25. August 2021. Er beantragte, den Widerspruchsbescheid des BAPersBw aufzuheben und ihm den restlichen Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst (770 Euro für das Jahr 2021) zu gewähren. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte verzichteten auf eine mündliche Verhandlung, sodass die 7. Kammer des Gerichts anhand der Schriftwechsel zwischen beiden Seiten entschied: § 13 USG regele eine Befristung der Einreichung der Verpflichtungserklärung beim BAPersBw klar. Weil der Kläger diese Frist versäumt habe, wies der Richter die Klage nun ab und entschied sich zugunsten des BAPersBw. Die Gerichtskosten hat der Kläger zu tragen, eine Berufung ist möglich.
Quelle: VG Oldenburg, 7. Kammer, Az: 7 A 2879/21