Streikrecht für Beamte vor dem Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht hat bekanntgegeben, dass es am 17. Januar 2018 vier Verfassungsbeschwerden verhandelt wird, die sich gegen das Streikverbot für Beamte richten.

Die Beschwerdeführenden sind beziehungsweise waren als beamtete Lehrkräfte an Schulen in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein tätig. Sie nahmen in der Vergangenheit während der Dienstzeit an Protestveranstaltungen beziehungsweise Streikmaßnahmen ihrer Gewerkschaft teil. Diese Teilnahme wurde durch die zuständigen Disziplinarbehörden disziplinarrechtlich geahndet mit der Begründung, dass die Streikteilnahme einen Verstoß gegen grundlegende beamtenrechtliche Pflichten darstelle. Insbesondere dürfe ein Beamter nicht ohne Genehmigung dem Dienst fernbleiben. In den fachgerichtlichen Ausgangsverfahren gegen die jeweils ergangenen Disziplinarverfügungen blieben erfolglos.

Mit den Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführenden nun eine Verletzung der Koalitionsfreiheit. Sie machen insbesondere geltend, die Koalitionsfreiheit gewährleiste ein Streikrecht auch für Beamte, jedenfalls aber für beamtete Lehrkräfte. Darüber hinaus rügen die Beschwerdeführer die Missachtung der Vorgaben des Grundgesetzes zur völkerrechtsfreundlichen Auslegung des nationalen Rechts. Die Europäische Menschenrechtskonvention gewährleiste ein umfassendes Streikrecht für Beamte, welches nicht statusbezogen, sondern nur nach funktionalen Kriterien eingeschränkt werden dürfe.

Maßgeblich für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird deshalb die Frage sein, ob das Streikverbot grundsätzlich beim Beamtenstatus greift oder nur dann, wenn ein Beamter bestimmte Funktionen ausübt.

Der ddb Bundesvorsitzende Klaus Dauderstädt wies im Hinblick auf das bevorstehende Gerichtsverfahren darauf hin, dass es keine Beamten erster und zweiter Klasse geben könne. „Entscheidend ist alleine der Beamtenstatus, und Beamte streiken nicht.“

Quelle:Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Pressemitteilung des dbb