Sonderurlaub für Beamte und Angestellte des Bundes anlässlich Flutkatastrophe

Das Bundesministerium des Innern hat per Rundschreiben mitgeteilt, dass Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten des Bundes wegen der Flutkatastrophe in Rheinland-Pfalz und NRW Sonderurlaub gewährt werden kann.

Verlängerung einer Verordnung aus 2019

Die rechtliche Grundlage für die Regelung bildet ein Bezugsrundschreiben zur Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung anlässlich akuter Katastrophen wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls vom 17. Januar 2019. Diese wurde aus aktuellem Anlass erweitert. Das Vorgängerrundscheiben wurde aufgehoben und durch die Neufassung ersetzt.

Konkrete Fallkonstellationen 

Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten sowie Angestellten des Bundes wird Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt in folgenden Fällen: 

  1. für die Dauer der Heranziehung zum Katastrophenschutzdienst (insbesondere Wasserwehr- und Deichdienst, Räumung von Schneemassen), 

  • bis zu fünf Arbeitstage zur Sicherung des eigenen, unmittelbar durch Hochwasser oder extremen Schneefall bedrohten Eigentums oder des Eigentums von Verwandten 1. Grades (z.B. Eltern, Geschwister) oder zur Bewältigung der Katastrophenfolgen, 

  • bis zu fünf Arbeitstage bei vorübergehender Verhinderung der Dienstleistung infolge der akuten Katastrophe, z.B. zur Betreuung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen.

  1. In besonderen Härtefällen kann Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge für maximal 15 weitere Arbeitstage gewährt werden. 

  • Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung ist für längere Freistellungen möglich. 

Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung kommt in Betracht, wenn: 
 
  • in der Dienststelle infolge der Katastrophe kein Dienstbetrieb stattfinden kann oder 

  • die Dienststelle infolge der Katastrophe durch Verkehrsstörungen am Wohn- oder Arbeitsort nicht erreichbar und eine Leistungsverschiebung oder Nutzung flexibler Arbeitszeitmodelle (z.B. mobiles Arbeiten) nicht möglich ist.