Soldatin erschleicht sich Erholungsurlaub: Was sind die Folgen?

Wer sich bei der Bundeswehr Urlaub erschleicht oder zumindest den Versuch unternimmt, muss mit schweren Konsequenzen rechnen. Eine Soldatin im Range eines Hauptfeldwebels stand wegen des Betrugsversuches vor dem Bundesverwaltungsgericht (2 WD 13.18), hatte aber Glück, dass ihre schwierigen Lebensverhältnisse das Urteil abmilderten.

Gefälschtes Attest

Der Vorgang schien zunächst eindeutig. Während ihres Urlaubs meldete sich die Soldatin bei ihrer Vorgesetzten, um mitzuteilen, dass sie sich im Krankenhaus befände. Anschließend reichte sie eine Krankschreibung ein, um sich den Urlaub von 10 Tagen gutschreiben zu lassen. Wie sich aber herausstellte, war die Geschichte erfunden. Aus Ermittlungen ging hervor, dass die Krankschreibung offensichtlich gefälscht war, da sich kein zum fraglichen Zeitpunkt diensthabender Arzt im Krankenhaus an die angebliche Patientin erinnern konnte. Auch ließ sich die Unterschrift unter dem Attest keinem behandelnden Arzt im Krankenhaus zuordnen.

Verstoß gegen Pflicht zur Wahrheit

Durch diese unrichtige Behauptung hat die Soldatin laut Gericht vorsätzlich gegen die Pflicht zur Wahrheit nach § 13 Abs. 1 SG verstoßen. Weiter stellte die Vorlage einer unechten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zugleich eine vorsätzliche Verletzung der innerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG und der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) dar.

Soldatin stand unter starkem Stress

Mildernd wirkte sich für die Soldatin aus, dass sich der Betrugsversuch nicht gelohnt hat, da ihr kein Urlaub gutgeschrieben wurde. Des Weiteren berücksichtigte der Richter die Lebensumstände der Soldatin. Da diese kurz vor der Tat von ihrem Mann verlassen wurde und sie sich alleine um ihre zwei Kinder kümmern musste, habe diese sich in einer seelischen Ausnahmesituation befunden.

Im Endergebnis hielt der Richter daher ein Beförderungsverbot und eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer von drei Jahren für angemessen.