Ein Hauptfeldwebel der Bundeswehr wurde wegen Äußerungen, die den Holocaust leugneten und die NS-Ideologie verharmlosten, angeklagt. Da er damit seine Pflicht zur Verfassungstreue schwerwiegend verletzte, wurde er aus dem Dienst entfernt.
In einem Gerichtsurteil hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Soldat wegen der Leugnung des Holocausts und der Beschönigung des Unrechtsregimes der Nationalsozialisten, aus dem Dienstverhältnis entfernt werden muss. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Soldat diesen schweren Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht begangen hat.
Leugnung des Holocausts
Im September 2015 hatte der Soldat in Gesprächen mit Kameraden in der Kaserne den Holocaust infrage gestellt. Er behauptete unter anderem, dass die Leichen in den Konzentrationslagern von den Alliierten aus der Umgebung herangeschafft worden seien und dass die Häftlinge in den Lagern angemessen verpflegt worden wären. Darüber hinaus bestritt er die Schuld Deutschlands am Überfall auf Polen und äußerte Verständnis für Adolf Hitler.
Neben den Gesprächen in der Kaserne führte der Soldat im Mai 2018 ein weiteres Gespräch, in dem er sinngemäß den Holocaust vollständig leugnete. Zudem fanden Ermittler auf seinem Smartphone eine Sprachnachricht, in der er die NSDAP als "das einzig Wahre" bezeichnete und die Rückkehr eines Führers wie Adolf Hitler befürwortete.
Belastende Beweise
Die Beweisaufnahme ergab, dass die Aussagen des Soldaten Ausdruck einer tief verankerten nationalsozialistischen Gesinnung waren. Trotz seiner Behauptung, er habe lediglich Meinungen Dritter wiedergegeben, sahen die Richter keinen Zweifel daran, dass er diese Ansichten tatsächlich vertrat. Diese Haltung wurde durch das Vorhandensein von Hitler-Bildern auf seinem Smartphone und weiteren verfassungsfeindlichen Sprachnachrichten untermauert.
Höchststrafe für Hauptfeldwebel
Bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme stellte das Gericht fest, dass die Leugnung des Holocaust in der Bundeswehr als schwerwiegende Verletzung der Verfassungstreuepflicht gewertet wird. Aufgrund der Schwere des Vergehens und der fehlenden Reue des Soldaten sah das Gericht keinen Grund, von der Höchstmaßnahme, der Entfernung aus dem Dienst, abzusehen.
Die Einwände des Soldaten, dass das Verfahren an Verfahrensfehlern leide, wies das Gericht zurück. Es sah keine Gründe, die das erstinstanzliche Urteil beeinträchtigen könnten.
Quelle: BVerwG, Urteil vom 23.05.2024 - 2 WD 13.23