Die persönliche Integrität eines jeden Soldaten ist ein hohes Gut. Wer Alkohol an Minderjährige ausschenkt, handelt grob gegen das soldatische Selbstbild, gerade auch dann, wenn die Tat im Ausland geschah.
Was war geschehen?
Ein Hauptfeldwebel hatte während seines Dienstes im Auslandseinsatz hochprozentigen Alkohol an eine 16-Jährige ausgeschenkt und ihr zusätzlich sexuelle Avancen über WhatsApp gemacht. Als dies bekannt wurde, verhängte der Leiter der Stabsstelle eine Geldbuße in Höhe von 1.500 Euro, zudem beantragte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr seine Versetzung nach Deutschland, welche auch umgesetzt wurde.
Der Soldat akzeptierte anschließend die Geldstrafe, klagte aber gegen die Versetzung, da diese seiner Meinung nach unverhältnismäßig war. So habe ein klärendes Gespräch mit den Vorgesetzten die Situation bereinigt, das Vertrauensverhältnis wäre daher wieder vollständig hergestellt worden. Auch habe von dem Fall niemand in dem Land erfahren, ein Skandal sei also nicht entstanden.
Warum ist die Versetzung gerechtfertigt?
Der Fall landete also vor Gericht, wo die Richter des Bundesverwaltungsgerichts (1 WDS-VR 2.19) nun entschieden, dass die Versetzung zu Recht erfolgt war.
Aus dem die Disziplinarbuße tragenden Sachverhalt wurde nach Ansicht des Gerichts korrekt vom dafür zuständigen Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr abgleitet, dass dem Antragsteller die Eignung für den Dienstposten im Ausland fehlt.
Das Gericht hielt in seiner Begründung fest, dass zur Eignung eines Soldaten für jede Verwendung neben der fachlichen Kompetenz auch die persönliche Integrität zählt, gerade auch bei Einsätzen im Ausland. Den Vorschriften nach ist es unerheblich, ob die Behörden des Gastgeberlandes von Verletzungen ihrer Rechtsordnung Kenntnis erlangt haben und ob es tatsächlich zu den Dienstbetrieb belastenden Spannungen innerhalb der Dienststelle infolge der Verfehlung gekommen ist.
Entscheidend ist, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gefährdet hat. Aus diesem Grund gilt die Versetzung nach Deutschland als geeignete Maßnahme.