Sieben Monate erschlichene Abwesenheit – Ruhegehalt eines Soldaten aberkannt

Ein früherer Oberstabsgefreiter erschlich sich durch Täuschung über eine angebliche Berufsförderungsmaßnahme eine über siebenmonatige Freistellung vom Dienst. Trotz Rückkehrbefehls blieb er weiter unerlaubt abwesend. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte ihm deshalb das Ruhegehalt ab.

Der frühere Soldat, zuletzt im Dienstgrad des Oberstabsgefreiten, wurde nach einem achtjährigen Dienstverhältnis bei der Bundeswehr entlassen. Ihm wurde vorgeworfen, im Januar 2016 durch bewusst falsche Angaben über die Teilnahme an einer Berufsförderungsmaßnahme eine über siebenmonatige Freistellung vom Dienst erschlichen zu haben, ohne tatsächlich an einer Maßnahme teilzunehmen. Anschließend widersetzte er sich einem Rückkehrbefehl seines Kompaniefeldwebels und blieb dem Dienst weitere sechs Tage unerlaubt fern, ohne eine standortfremde Erkrankung ordnungsgemäß zu melden. 

Für das Verhalten unter dem ersten Anschuldigungspunkt wurde dem Oberstabsgefreiten eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung auferlegt, das Strafverfahren zum zweiten Anschuldigungspunkt wurde gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Zum Anschuldigungspunkt des Betrugs wurde eine Geldstrafe verhängt. Das Truppendienstgericht Nord hatte zunächst eine Herabsetzung in den niedrigsten Dienstgrad ausgesprochen, wogegen die Wehrdisziplinaranwaltschaft Berufung einlegte. 

So hat das Gericht entschieden 

Das Bundesverwaltungsgericht gab der Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft statt und erkannte dem ehemaligen Oberstabsgefreiten das Ruhegehalt ab. Der 2. Wehrdienstsenat bewertete das Dienstvergehen aufgrund seiner Dauer, Intensität und mehrfachen Pflichtverletzungen als besonders schwerwiegend. Die Täuschung über die Freistellung sowie die wiederholte Pflichtverletzung durch Nichtbefolgung eines Befehls führten zur Annahme eines irreparabel zerstörten Vertrauensverhältnisses zwischen dem Soldaten und dem Dienstherrn. 

Entlastende Umstände wie sehr gute dienstliche Leistungen, Einsatzmedaillen (darunter die Gefechtsmedaille), Reue, eine krankheitsbedingte Abwesenheit am Ende des zweiten Fernbleibens sowie mangelhafte Dienstaufsicht der Vorgesetzten reichten nicht aus, um von der disziplinären Höchstmaßnahme – der Aberkennung des Ruhegehalts – abzusehen. 

Das sind die Folgen 

Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Oberstabsgefreiten a.D. das Ruhegehalt entzogen. Dies umfasst auch die einbehaltene Übergangsbeihilfe. Damit ist der frühere Soldat disziplinarrechtlich vollständig aus dem Dienstverhältnis zur Bundeswehr entfernt worden und erhält keine Versorgungsansprüche mehr aus seinem früheren Dienstverhältnis. 

BVerwG 2, Urteil vom 06.03.2025 - WD 15.24