Sicherheitsrisiko weil Ehefrau Privatinsolvenz anmeldet

Sicherheitsüberprüfungen sind bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten innerhalb der Bundeswehr Pflicht. Wer hier falsche Angaben macht, kann schnell seinen Dienstposten verlieren, wie ein Stabsfeldwebel erfahren musste.

Was war geschehen? Nachdem bekannt geworden war, dass seine Ehefrau ein Privatinsolvenzverfahren durchläuft, musste der Stabsfeldwebel seinen Dienstposten als Stabsdienstberater eines Militärattachés räumen. Der Grund: Der Soldat hatte dieses private Detail auf einem Fragebogen zur Sicherheitsüberprüfung nicht angegeben. Gerade aber finanzielle Problemlagen bieten Ansatzpunkte für Kompromittierbarkeit und nachrichtendienstliche Anbahnung und müssen laut Vorschriftenlage der Bundeswehr offengelegt werden. Im Zweifel hat dann das Sicherheitsinteresse, in diesem Fall also die Versetzung, Vorrang vor anderen Belangen.

Gegen die Versetzung klagte der Stabsfeldwebel vor dem Bundesverwaltungsgericht (Beschl. vom 04.02.2019 - BVerwG 1 WDS-VR 1.19). Er gab an, dass er nicht gewusst habe, dass er falsche Angaben machte. Das Bundesverwaltungsgericht glaubte dem Stabsfeldwebel aber nicht.

Zweifel an Zuverlässigkeit muss begründet sein

Zwar spricht grundsätzlich für den Soldaten, dass sich die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen darf.

Formular wurde bewusst falsch ausgefüllt

Nach Ansicht der Richter hatte der Stabsfeldwebel von der Ehegattin nur deren Geburtsnamen, nicht aber ihre zwei früheren Ehenamen angegeben, obwohl der Begriff „frühere Namen“ in dem Formular unmittelbar mit dem Zusatz „z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen“ erläutert ist. Auch die Frage, ob er und seine Ehegattin in der Lage seien, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, und auch keine Veränderungen absehbar seien, hatte der Soldat unzutreffend mit „Ja“ beantwortet, obwohl zum fraglichen Zeitpunkt das Insolvenzverfahren bereits eingeleitet wurde, wie eine Überprüfung ergab.

Somit sprach der Sachverhalt eindeutig gegen den Stabsfeldwebel und dessen Argumentation, er habe nichts gewusst. Aus diesem Grund muss der Stabsfeldwebel mit der Versetzung leben.