Sicherer Handel mit Feuerwaffen: Rat und Parlament erzielen Einigung

Am 14.03.2024 haben der Rat und das Europäische Parlament eine vorläufige Einigung über aktualisierte EU-Vorschriften für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Feuerwaffen in die bzw. durch die EU erzielt.

Die Feuerwaffenverordnung, Verordnung (EU) Nr. 258/2012, trat am 30.09.2013 in Kraft.

Die Kommission hat bereits am 27.10.2022 einen Vorschlag für eine Neufassung der Feuerwaffen-Verordnung übermittelt.

Nach Schätzungen befanden sich im Jahr 2017 in der EU 35 Millionen Feuerwaffen im Besitz von Zivilpersonen, die nicht über die erforderlichen Genehmigungen verfügten. Dies entspricht 56 % der geschätzten Gesamtmenge an Feuerwaffen.

Hintergrund und Ziel der überarbeiteten Feuerwaffen-Verordnung

Die derzeitige Feuerwaffen-Verordnung enthält Vorschriften für die Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Teile und Komponenten sowie der Munition. Mit ihr wird Artikel 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit umgesetzt. Die derzeit geltende Verordnung gilt nicht für antike oder deaktivierte Feuerwaffen oder für Feuerwaffen, die für die Streitkräfte oder die Polizei bestimmt sind.

Mit den überarbeiteten Vorschriften sollen strengere Regeln für halbfertige Feuerwaffen oder Komponenten, die im Eigengebrauch zu tödlichen Feuerwaffen umgewandelt werden können, eingeführt werden.
Auch soll der illegale Handel mit Feuerwaffen eingedämmt werden, indem gemeinsame Vorschriften und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen, koordinierte Kontrollen und eine bessere Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch festlegt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass legal hergestellte und ausgeführte Feuerwaffen für den zivilen Einsatz auf den illegalen Markt umgelenkt werden. Darüber hinaus soll eine systematische Datenerhebung über internationale Verbringungen von Feuerwaffen und beschlagnahmten Waffen erfolgen.

Weiter wird vorgeschlagen, eine Endverbleibsbescheinigung für gefährlichere Feuerwaffen einzuführen. Außerdem wird die Rolle der Genehmigungsbehörden präzisiert und die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden (einschließlich Zoll) und Genehmigungsbehörden soll verbessert werden.

Es werden weiter klare und gemeinsame Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverfahren für Feuerwaffen festgelegt. Auch die Verfahren für Jäger, Sportschützen und Aussteller werden vereinfacht und digitalisiert. Darüber hinaus sieht der Vorschlag die Einführung eines neuen elektronischen EU-Lizenzsystems vor, das den Antragstellern Zeit sparen und das Genehmigungsverfahren vereinfachen soll.

Gleichzeitig zielt der Vorschlag darauf ab, den erlaubten Handel mit Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand für Hersteller, Händler und Nutzer zu verringern.

Zudem soll der Anwendungsbereich eindeutig festgelegt werden:

Feuerwaffen werden in die Kategorien A, B und C eingeteilt. Feuerwaffen der Kategorie A sind generell verboten, Feuerwaffen der Kategorie B sind genehmigungspflichtig. Der Besitz von Feuerwaffen der Kategorie C ist meldepflichtig, aber nicht genehmigungspflichtig.
Rat und Parlament haben sich darauf geeinigt, dass die neue Verordnung nicht für die Ausfuhr von Feuerwaffen der Kategorie A (und damit verbundener Güter wie Munition und Bestandteile) gelten soll. Sie einigten sich ferner darauf, dass die Ausfuhr von Feuerwaffen der Kategorie B, die für die Streitkräfte, die Polizei oder die öffentliche Verwaltung bestimmt sind, weiter nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen soll. Feuerwaffen der Kategorie C, die in Drittländer verbracht werden, sollen jedoch unter die neuen Bestimmungen fallen.

Genehmigungsverfahren und Zuständigkeit

Die zuständigen nationalen Behörden behalten gemäß der erzielten Einigung weitreichende Befugnisse. Außerdem wird ein Genehmigungsverfahren für die vorübergehende Ein- und Ausfuhr von Feuerwaffen eingeführt.

Darüber hinaus wurde ein längeres Zeitfenster für die Einrichtung und Verknüpfung nationaler Genehmigungssysteme mit dem gemeinsamen elektronischen Lizenzierungssystem geschaffen.

Die Einigung ist vorläufig, da sie noch von den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament gebilligt werden muss. Nach der Billigung muss die Verordnung von beiden Organen förmlich angenommen werden, bevor sie in Kraft tritt. Die Verordnung soll vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten anwendbar werden.

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