Nach einem Verkehrsunfall – etwa wegen des bekannten Schleudertraumas – ist Schmerzensgeld zu zahlen, das zählt inzwischen zum Allgemeinwissen.
Keine Heilungsgarantie
Kein Arzt kann eine Heilung garantieren. Nach Behandlungsversuchen kann sich der Gesundheitszustand auch verschlechtern. Bei jeder Behandlung sind Nebenwirkungen möglich. Dafür kann in der Regel weder der Arzt noch der Patient etwas.
... aber Aufklärungsgarantie
Bevor ein Arzt aber eine Behandlung durchführt, muss er über die möglichen Risiken aufklären – auch wenn sie selten auftreten. Die Gerichte haben die Anforderungen hierzu in den letzten Jahren angehoben.
Beispiele:
Falscher Informationsbogen (Bandscheibengewebeausräumung statt Nervenkompression) fünf Tage zusätzlich im Krankenhaus (2 000 Euro)
Fehlerhafte Krebsdiagnose: angeblich hochgefährliche Krebsart statt „normalem“ Karzinom (T-Non-Hodgkin-Lymphom statt einfachem Hodgkin-Lymphom) (3 500 Euro)
Der Patient entscheidet – oft unbemerkt
Aus Sicht der Juristen trifft der Patient – nicht der Arzt – die Entscheidung über die Durchführung einer bestimmten Behandlung. Dazu muss der Erkrankte dem Behandlungsvorschlag zustimmen. Das kann zwar auch stillschweigend durch Akzeptieren der Behandlung – wie in den meisten Fällen – erfolgen. Eine Einwilligung – egal ab mündlich, schriftlich oder stillschweigend – setzt aber immer eine vollständige und richtige Vorinformation voraus.
Patientenfragen zu Nebenwirkungen unbeachtlich
Der Patient muss sich nicht nach möglichen Nebenwirkungen und Risiken erkundigen. Es ist die Bringschuld des behandelnden Arztes aufzuklären. Auch wenn nicht nachgefragt wird, muss der Mediziner richtig aufklären.
Wer muss Aufklärung nachweisen?
Die Aufklärung muss der Mediziner nachweisen. Deshalb sind bei größeren Eingriffen Informationsblätter zur Aufklärung verbreitet.
Praxis-Tipp:
Verwahren Sie alle Aufklärungsunterlagen von Arzt oder Krankenhaus sorgfältig. Machen Sie sich Notizen zu besprochenen Risiken und Nebenwirkungen.
Gibt es feste Schmerzensgeldbeträge?
Es gibt keine festen Schmerzensgeldsätze. Die Gerichte orientieren sich an Schmerzensgeldtabellen, die nicht bindend sind, aber fast immer herangezogen werden.