Schließung der Gaststätte „Königreich Deutschland“ rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt die Schließung und Versiegelung einer für das "Königreich Deutschland" geführten Gaststätte in Köln.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 12.08.2022 – 4 B 61/21) hat in einem Eilverfahren beschlossen, dass die Stadt Köln das Lokal einer Wirtin, die sich dem „Königreich Deutschland“ zugehörig fühlt, schließen und versiegeln durfte.

Betreiben der Gaststätte

Die Antragstellerin hatte Ende Juli 2020 in Köln eine Gaststätte eröffnet. Sie begreift sich als Staatsangehörige des „Königreichs Deutschland“ und wollte die Gaststätte Als „Zweckbetrieb“ des „Königreichs Deutschland“ in Form eines Vereinslokals ohne gaststättenrechtliche Erlaubnis führen. Der Zutritt zum Lokal sollte auf „Staatsangehörige und Zugehörige des Königreichs Deutschland“ beschränkt werden. Gäste wurden beim Betreten des Lokals darauf hingewiesen, dass sie mit dem Betreten des Lokals temporär Zugehörige des „Königreichs Deutschlands“ seien. Am Tag der Eröffnung wurden Hygienevorschriften mit dem Hinweis, dass neben dem Recht des „Königreichs“ keine weiteren Recht und Pflichten zu brachten seien, ignoriert. Am Folgetag wurde der Betrieb in dieser Form fortgesetzt und die Stadt Köln schloss die Gaststätte und versiegelte sie. Die Wirtin ging im Eilverfahren gegen die Maßnahme der Stadt vor.

Fehlende Gaststättenerlaubnis

Das OVG hat die Schließung durch die Stadt Köln bestätigt. Der Antragstellerin fehlte es an der erforderlichen Gaststättenerlaubnis. Darüber hinaus habe die Antragstellerin ihre Unzuverlässigkeit für das Führen einer Gaststätte bewiesen, weil sie für die Betriebsführung allein das „Königreich Deutschland“ als verantwortlich ansah und selbst keinerlei Verantwortung hierfür übernommen hat. Zusätzlich besaß sie nicht die Bereitschaft die Gaststätte nach geltendem deutschem Recht zu betreiben.

Zur Begründung führte der Senat außerdem an, dass das „Königreich Deutschland“ sich keine eigene Rechtsordnung schaffen könne und sich darüber hinaus auch nicht auf die Vereinigungsfreiheit berufen könne. Außerdem könne die Gaststätte nicht als Vereinslokal geführt werden, da das „Königreich Deutschland“ kein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs wäre.

Quelle: NRW-Justiz: Oberverwaltungsgericht NRW: OVG bestätigt Schließung und Versiegelung einer für das "Königreich Deutschland" geführten Gaststätte in Köln