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Schichtdienst: Feiertag am Samstag

Eine Krankenschwester hatte am 24. Dezember und am 1. Januar nach ihrem Schichtplan dienstfrei. Der Arbeitgeber war der Auffassung, Samstage wären keine Werktage im Tarifrecht nach TVöD. Deshalb könne der Krankenschwester für die beiden Tage keine Arbeitszeitreduzierung von je 7,7 Stunden angerechnet werden.

Die Krankenschwester hat Anspruch auf Arbeitszeitverringerung. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht am 20. September 2017 entschieden (6 AZR 143/16). Der Samstag ist ein Werktag i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K).

Nach diesen Tarifnormen ist für schichtdienstleistende Beschäftigte eine Verminderung der Sollarbeitszeit vorgesehen, wenn sie an bestimmten Vorfeiertagen (Heiligabend, Silvester) oder Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind. Ohne diese Regelungen müssten die nach Dienstplan arbeitenden Beschäftigten zur Erreichung der vollen Vergütung die am (Vor-)Feiertag dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden an einem anderen Tag ableisten. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass der Samstag als Werktag i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K anzusehen ist. Die Auslegung des Arbeitgebers war rechtswidrig.

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