Die Verordnung wird erneut bis zum 30. Juni 2021 verlängert, zudem treten Ergänzungen in Kraft.
Kürzlich hat der Gesetzgeber in § 18 Abs. 3 ArbSchG dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Befugnis eingeräumt, "ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen für einen befristeten Zeitraum zu erlassen". Nach § 18 Abs.1 ArbSchG kann das BMAS zudem festlegen, "welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen."
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Auf dieser Grundlage wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erlassen, die am 27. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Damit wurde eine befristete, aber generelle Pflicht eingeführt, Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice zu ermöglichen. Diese Verpflichtung war erst bis zum 15. März 2021 befristet. Auf dem Corona-Gipfel von Bund und Ländern vom 3. März 2021 wurde eine Verlängerung bis zum 30. April 2021 beschlossen.
Nun werden diese Regelungen der Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. Juni 2021 verlängert und ergänzt. Die Ergänzung besteht in der neuen Corona-Testpflicht für Betriebe. Die Änderungen treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger (vom 15. April) am 20. April 2021 in Kraft.
Ausnahmen
Ausnahmen gelten für Tätigkeiten, die nicht von zu Hause aus durchgeführt werden können, wenn eine physische Anwesenheit am betrieblichen Arbeitsplatz notwendig ist. Die Pflicht, Homeoffice anzubieten, kommt auch dann nicht zum Tragen, wenn zwingende betriebsbedingte Gründe dem Homeoffice entgegenstehen. Das ist der Fall, wenn in dem Unternehmen die notwendigen Arbeitsmittel für die Bereitstellung von Homeoffice-Arbeitsplätzen fehlen oder die vorhandene IT-Infrastruktur dafür nicht ausreicht.
Müssen Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten?
Fraglich ist, ob Arbeitnehmer das Angebot der Arbeitgeber annehmen müssen und nun im Homeoffice arbeiten müssen. Im Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz werden die Arbeitnehmer nur gebeten worden, das Angebot zu nutzen. Eine ausdrückliche Verpflichtung der Arbeitnehmer, dem Homeoffice-Angebot nachzukommen, enthält die Verordnung nicht.
Insofern verpflichtet die Verordnung die Arbeitgeber, ohne parallel eine entsprechende Verpflichtung für die Arbeitnehmer zu schaffen. Man will vermeiden, Arbeitnehmer ins Homeoffice zu schicken, denen es nicht möglich ist, von zu Hause aus zu arbeiten.
Andere Schutzpflichten gelten weiter
Die bisherigen Pflichten aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten weiter. Arbeitgeber müssen im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung weiterhin betriebliche Hygienepläne erstellen, umsetzen und zugänglich machen.
Zudem sind sie angehalten auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen zu achten - auch in Kantinen und Pausenräumen.
Sofern an Arbeitsplätzen der Mindestabstand nicht eingehalten werden, müssen medizinische Masken oder Atemschutzmasken getragen werden, die der Arbeitgeber zu Verfügung stellen muss.
Seitens der Arbeitgeber ist für eine ausreichende Handhygiene am Arbeitsplatz und regelmäßiges Lüften zu sorgen. Wenn Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person mindestens 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen. In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen die Mitarbeiter in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Kontakte zwischen den Gruppen sind zu vermeiden.
Übrigens: Die Regelungen gelten auch für die öffentliche Verwaltungen.
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