Registermodernisierungsgesetz - Bürger-Identifikationsnummer kommt

Der Bundestag hat am 28. Januar 2021 den Entwurf der Bundesregierung zur Einführung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung verabschiedet.

Dies geht zurück auf den Entwurf der Bundesregierung vom 23. September 2020 (19/24226), Registermodernisierungsgesetz – Entwurf liegt vor.

1. Vereinfachung des Datenaustausches für Nutzer und Behörden

Zur besseren Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes sollen digitale Verwaltungsleistungen für Bürger einfacher nutzbar gemacht werden. Anhand der anonymen, individuellen Steuernummer soll eine bessere Datenverknüpfung der unterschiedlichen Behörden gewährleistet werden.

Die notwendigen Daten und Dokumente für die unterschiedlichen Register (z.B. Melderegister, Personenstandregister, Fahrzeugregister) sollen im Sinne der „Single-Digital-Gateway-Verordnung“ VERORDNUNG (EU) 2018/1724 nur einmalig von den Bürgerinnen und Bürgern eingepflegt werden müssen und dann mithilfe einer Identifikationsnummer jederzeit abrufbar sein bzw. von den Behörden gegenseitig angefordert werden können. Dies erfolgt ausschließlich mit Zustimmung des Nutzers.

Das ist auch für Behörden von Vorteil, die die Nutzeranfragen ohne zeitliche Verzögerungen bearbeiten können, wenn die Bürgerin oder der Bürger beispielsweise keine erforderlichen Dokumente mehr nachreichen muss.

 2. Datenschutz

Trotz Bedenken von Datenschützern und Opposition wurde das Gesetz verabschiedet. Dem Gesetzgeber ist bekannt, dass das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich betroffen ist. Jedoch ist durch Maßnahmen sichergestellt, dass keine persönlichen Daten unberechtigt weitergeleitet, veröffentlicht oder eingesehen werden.

  • Damit für die Nutzer der digitalen Verwaltungsleistungen deren Datennutzung durch die einzelnen Behörden transparent ist, wird ein sogenanntes „Datencockpit“ aufgebaut. Hieraus lässt sich einfach und zeitnah die Nutzung, der Grund der Nutzung und die Behörde ablesen.
  • Ferner ist die Steuer-Identifikationsnummer „nicht lesbar“. Das bedeutet, aus der Nummer selbst können keine Rückschlüsse auf die Person oder dazugehörige personenbezogenen Daten gezogen werden.
  • Zur Überwachung des Datenaustausches ist die Registermodernisierungsbehörde befugt und beauftragt.