Regelungen zur Kurzarbeit im kommunalen Bereich beschlossen

Mit dem Abschluss des Tarifvertrages TV COVID besteht im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) die Möglichkeit, für die im öffentlichen Dienst stehenden Beschäftigten Kurzarbeit anzuordnen. Gleichzeitig ist eine umfassende Absicherung für die Betroffenen vereinbart worden.

Am 16. April 2020 haben die Tarifvertragsparteien ver.di, dbb und VKA in einer gemeinsamen Pressemitteilung den Abschluss der Redaktionsverhandlungen zur Kurzarbeit im kommunalen öffentlichen Dienst bekanntgegeben.

Mit dem ausverhandelten Tarifvertrag TV Covid gehen die Gewerkschaften und die Arbeitgeberseite auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie ein, von denen vor allem die kommunalen eigenwirtschaftlichen Betriebe, wie Bäder, Schulen, Kultur- und Sporteinrichtungen betroffen sind. Keine Geltung soll der Vertrag für die kommunale Kernverwaltung (Ordnungs- und Hoheitsverwaltung) entfalten.

Unter Voraussetzung der gesetzlichen Voraussetzungen des SGB III kann Kurzarbeit angeordnet werden. Die Mitbestimmungsrechte der Personal- und Betriebsräte sind dabei zu wahren.

Die Arbeitgeber verpflichten sich, das von der Agentur für Arbeit zu erwartende Kurzarbeitergeld auf 95 Prozent (für die EG 1 bis 10) bzw. auf 90 Prozent (ab der EG 11) des Nettoentgelts aufzustocken. Außerdem wurde beschlossen, keine betriebsbedingten Kündigungen während der Kurzarbeit und für drei Monate danach auszusprechen.

ver.di-Vorsitzende Frank Werneke betonte, dass dieser Abschluss auch für andere Bereiche der Wirtschaft und des öffentlichen Lebens Maßstäbe setze.

Für den VKA-Präsident Ulrich Mädge ist mit der Einigung auf den TV COVID eine gute Ausgangsbasis für die Zeit nach der Krise geschaffen worden.

Volker Geyer, dbb-Verhandlungsführer, stellte in seiner ersten Stellungnahme die Sicherung der Einkommen auf hohem Niveau heraus.

Der Tarifvertrag tritt rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020.