Zum 1. Januar 2018 tritt das neue Mutterschutzgesetz in Kraft. Neu geregelt wurde unter anderem die Ausweitung des Personenkreises.
Neues Mutterschutzrecht ab 1. Januar 2018
Das Mutterschutzgesetz wird ab Geltung 1. Januar 2018 neu erlassen („neues“ Mutterschutzgesetz). Das bis dahin geltende Mutterschutzgesetz tritt dann außer Kraft. Auch die bis dahin geltende „Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz“ (MuSchArbV) wird außer Kraft gesetzt – deren Regelungen werden in das neue Mutterschutzgesetz integriert.
Wichtige Neuerungen ab 1. Januar 2018:
Ausweitung des Personenkreises
Das Mutterschutzgesetz gilt ab 01.01.2018 nicht mehr nur für Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis, sondern auch für
- Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 BBiG,
- Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
- Frauen, die als Entwicklungshelferinnen tätig sind,
- Frauen, die als Freiwillige beschäftigt sind (Jugendfreiwilligendienst, Bundesfreiwilligendienst),
- Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrags für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung,
- Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind,
- arbeitnehmerähnliche Selbstständige,
- Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder sie ein verpflichtendes Praktikum machen müssen.
Bei Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gilt das gleiche Mutterschutzniveau, wie es für die nach dem MuSchG genannten Frauen gilt. Der Bund bzw. die Bundesländer werden ermächtigt, entsprechende Rechtsverordnungen zu erlassen. Dies ist in den meisten Bundesländern ohnehin schon geschehen; es ist anzunehmen, dass diese Verordnungen bis zum Jahreswechsel an das neue Mutterschutzrecht angepasst werden.
Schwangere dürfen während der Schutzfrist vor Entbindung weiterarbeiten, wenn sie möchten
Eine schwangere Frau kann sich künftig während der letzten sechs Wochen vor der Entbindung ausdrücklich zu einer Arbeitsleistung bereit erklären; das Beschäftigungsverbot greift dann nicht. Diese Erklärung darf die Frau jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Auch die Möglichkeit der Sonntags- und Feiertagsarbeit wurde diesbezüglich erweitert; auch für diese Tätigkeiten kann sich die Betroffene ausdrücklich bereit erklären.
Für die Spätschicht ist ein behördliches Genehmigungsverfahren notwendig
Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Unter anderem muss die Frau sich ausdrücklich bereit erklären, nach 20 Uhr zu arbeiten. Während die Behörde den vollständigen Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen. Lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt.
Erweiterte Arbeitgeberpflichten zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes
Die in der bisherigen Mutterschutzarbeitsverordnung (MuSchArbV) geregelten Arbeitgeberpflichten zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen sind künftig – erweitert – im Mutterschutzgesetz zu finden. Neu ist, dass der Arbeitgeber künftig alle Möglichkeiten nutzen muss, damit die schwangere Frau ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder des ihres Kindes ihre berufliche Tätigkeit fortsetzen kann. Nach Mitteilung der Schwangerschaft oder der Stillzeit muss der Arbeitgeber künftig die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Maßgabe der generellen Beurteilung der Arbeitsbedingungen festlegen und der Frau zusätzlich ein Gespräch über weitere Möglichkeiten der Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anbieten.
Gefährdungsbeurteilung nach den neuen Grundsätzen auszurichten
Es gilt dabei der Grundsatz, dass Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen künftig vermieden werden sollen. Anstelle dessen muss nach Lösungsmöglichkeiten gesucht werden, die Frau – unter voller Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes – weiter zu beschäftigen. Der Arbeitgeber hat dazu den konkreten Arbeitsplatz hinsichtlich des Vorliegens einer „unverantwortbaren Gefährdung“ einzuschätzen.
Liegen aufgrund der Beurteilung Gefährdungen vor, muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen umgestalten. Ist dies nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich, ist zu prüfen, ob die schwangere Frau an einem anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz eingesetzt werden kann. Erst nach Verneinung dieser zwingend vorzunehmenden Maßnahmen greift das betriebliche Beschäftigungsverbot.