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Reform der Bundeslaufbahnverordnung

Die Verordnung erwirkt eine Änderung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 27 BLV. Konkret regelt § 27 Ausnahmen, um Dienstposten des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes nach entsprechender Ausschreibung mit besonders leistungsstarken Beamtinnen und Beamten zu besetzen.

Erweiterung des § 27

Der Laufbahnwechsel ist bis in das zweite Beförderungsamt der jeweiligen Laufbahn unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Diese Voraussetzungen wurden nun dahingehend angepasst, dass mehr Beamtinnen und Beamte für eine derartige Beförderung in Frage kommen:

  • So wurde § 27 Abs. 1 Nr. 1 ersatzlos gestrichen, sodass nunmehr keine 20-jährige Mindestdienstzeit vorgeschrieben ist.
  • Die Voraussetzung in Nr. 2, wonach das Endamt der aktuellen Laufbahn seit mindestens 5 Jahren erreicht sein musste, wurde gekürzt auf nunmehr 3 Jahre.
  • Neu geschaffen wurde die Möglichkeit, dass die obersten Dienstbehörden zudem festlegen können, dass nicht das Erreichen des Endamts entscheidend ist, sondern schon das Erreichen des vorletzten Amts den Anwendungsbereich des § 27 BLV eröffnet.
  • Daneben kann nunmehr auch eine Beförderung bis in das dritte Beförderungsamt in obersten Dienstbehörden erreicht werden, sofern ein entsprechender geeigneter Dienstposten identifiziert und festgelegt wurde. Das soll aber freilich eine Ausnahme darstellen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen oder Aufstiegsqualifizierungen und -prüfungen nicht zu umgehen.

Kritik durch Deutschen Beamtenbund

Der Deutsche Beamtenbund bedauert in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2020 zum Referentenentwurf allerdings, dass die geplanten Änderungen nicht weitreichender sind: So solle vor allem das Erreichen des vorletzten Amts nicht bloß als Möglichkeit, sondern als Regelfall neben dem Erreichen des Endamts festgesetzt sein. Dies würde primär Frauen zugutekommen, die rein tatsächlich oft wegen familienbedingten Dienstzeitunterbrechungen das Endamt schlicht nicht erreichen.

Zudem solle eine Beförderung bis in das dritte Beförderungsamt nicht bloß für oberste Dienstbehörden ermöglicht werden, da sonst eine Benachteiligung der Beamtinnen und Beamte in untergeordneten Behörden bestünde.

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