Wer sich als Soldatin oder Soldat auf Zeit verpflichten will, muss sich vorher auf seine charakterliche, körperliche und geistige Eignung hin überprüfen lassen. Gilt eine ärztliche Untersuchung im Karrierecenter schon bindend für die Eignungsfeststellung?
Ein Bewerber wollte bei der Bundeswehr als Zeitsoldat in der Mannschaftslaufbahn einsteigen. Nach einer Begutachtung im Karrierecenter teilte diese dem Interessenten mit, dass er als Kraftfahrer eingeplant sei, trotz der bei der medizinischen Untersuchung im Karrierecenter diagnostizierten Hornhautverkrümmung im Auge.
Ablehnung nach fachärztlicher Begutachtung
Vor seinem Diensteintritt erfolgte eine weitere fachärztliche Untersuchung, bei der aufgrund der Sehschwäche des Kandidaten dessen Ungeeignetheit für den Dienst bei der Bundeswehr festgestellt wurde. Die Bundeswehr teilte diesem daraufhin mit, dass er nun doch nicht in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werde. Gegen diese Entscheidung klagte der verhinderte Zeitsoldat, da er die Zusage des Karrierecenters als verbindlichen Vertrag wertete.
Unterschied zwischen Absichtserklärung und Ernennung
Das VG Ansbach (AN 16 K 18.00173) entschied in dieser Sache nun im Sinne des Dienstherrn. Nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG kann in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit nur berufen werden darf, wer die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist. Bei der Zusicherung des Karrierecenters habe es sich bloß um eine Absichtserklärung gehandelt. Dies sei auch dem Schreiben zu entnehmen, in der von der „Absicht“ gesprochen wurde, den Bewerber in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu berufen. Eine Ernennung sei dagegen noch nicht erfolgt.
Gesundheitliche Kriterien rechtmäßig
Dem Dienstherrn stehe auch kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage zu, ob der Bewerber den vom Dienstherrn festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Da die Bundeswehr in ihren Vorschriften klar geregelt hat, wer Diensttauglich ist und wer nicht, erfolgte die Ablehnung der Bewerbung rechtmäßig.