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Politische Treuepflicht: Entfernung aus dem Dienstverhältnis

Auf Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hebt das Bundesverwaltungsgericht in zweiter Instanz das Urteil des Truppengerichts auf. Die Zurschaustellung nationalsozialistischer Gegenstände und der Besitz rechtsradikaler Lieder sind hiernach als klarer Ausdruck einer Identifikation mit nationalsozialistischem und rechtsradikalem Gedankengut zu werten. Die Einlassungen des Soldaten, dass er über keine rechtsradikale Gesinnung verfüge, beurteilt das Gericht hingegen als Schutzbehauptungen.

Für das NS-Regime, gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung

Für das Gericht steht fest, der Soldat hat vorsätzlich gegen die Verpflichtung verstoßen, für die freiheitliche demokratische Grundordnung nach § 8 Alt. 2 SG einzutreten, indem er ein Verhalten an den Tag legte, aus dem eine Befürwortung der Ziele des NS-Regimes klar und deutlich hervorgeht. Damit einher geht eine vorsätzliche und schuldhafte Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht.

Mildernde Umstände, wie etwa die hohe fachliche Kompetenz des Soldaten, seien hier nicht anzubringen. Denn laut Gericht ist immer dann die Höchstmaßnahme zu verhängen, wenn das Verhalten eines Soldaten Ausdruck einer tatsächlich nationalsozialistischen Gesinnung ist.

Quelle: Urteil vom 25. August 2021 (AZ: N 5 VL 53/20)

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