Pflege-Mindestlohn auch für Betreuungskräfte

Ab 1. Oktober 2015 haben zusätzliche Betreuungskräfte in Pflegeeinrichtungen, Alltagsbegleiter sowie Assistenzkräfte Anspruch auf den für die Pflegebranche verbindlich erlassenen "Pflege-Mindestlohn". Dieser beträgt 9,40 Euro je Stunde im Westen und 8,65 Euro im Osten und ist damit höher als der allgemeine Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz.

Trotz Einführung des gesetzlichen allgemeinen Mindestlohns gilt für die Pflegebranche nach wie vor die seit 2009 bestehende Möglichkeit zur Festsetzung von Arbeitsbedingungen durch eigene Verordnung. Die in dieser Verordnung niedergelegten Regelungen gehen den Regelungen zum allgemeinen Mindestlohn vor.

Zur Pflegebranche gehören alle Betriebe oder selbstständige Betriebsteile, die ambulante, teilstationäre oder vollstationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen. Keine Pflegebetriebe in diesem Sinne sind Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen oder Einrichtungen der Behindertenhilfe.

Die in der „Zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Zweite Pflegearbeitsbedingungenverordnung)“ genannten Mindestarbeitsbedingungen gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb, soweit sie pflegerisch tätig sind oder zumindest in nicht unerheblichem Umfang gemeinsam mit Bewohnerinnen und Bewohnern tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden. Die Verordnung gilt jedoch nicht für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz sowie Pflegeschülerinnen und Pflegeschüler!

Zum Januar 2015 wurde der Bruttostundensatz in den westdeutschen Bundesländern um 4,4 Prozent auf 9,40 Euro und in den ostdeutschen Bundesländern um 8,1 Prozent auf 8,65 Euro zunächst für pflegerisch tätige Mitarbeiter erhöht, ab 1. Oktober 2015 wird der Personenkreis auch auf zusätzliche Betreuungskräfte, Alltagsbegleiter sowie Assistenzkräfte ausgeweitet.

Zum 1. Januar 2016 wird der Pflege-Mindestlohn nochmals in den alten Bundesländern auf 9,75 Euro je Stunde und in den neuen Bundesländern auf 9,00 Euro erhöht.