Vom 1. Mai bis 31. Juli 2026 werden die Personalratswahlen in Bayern stattfinden. Der Wahlvorstand muss zahlreiche Fristen und gesetzliche Vorgaben beachten, um eine „anfechtungssichere“ Wahl durchzuführen.
Vorbereitung durch den Wahlvorstand
Die Organisation und rechtskonforme Durchführung der Personalratswahl liegt vollständig beim Wahlvorstand. Er wird bestellt, nimmt seine Arbeit in der ersten Sitzung auf und leitet anschließend die Wahl formal ein. Dazu gehören die Bekanntmachung des Wahlvorstands, die Vorbereitung des Wahlausschreibens sowie die Prüfung von Vorabstimmungen, soweit sie vorliegen.
Fristen sicher im Blick behalten
Für die Personalratswahl 2026 gelten zahlreiche gesetzlich vorgegebene Fristen. Ein strukturierter Wahlkalender erleichtert die Einhaltung der Termine – etwa für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis, die Einreichung von Wahlvorschlägen oder die Beschlussfassung über deren Zulassung. Werden keine gültigen Vorschläge eingereicht, sind Nachfristen vorzusehen.
Wahlvorschläge und Wählerverzeichnis
Zu Beginn der Wahlphase erstellt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis und legt es zur Einsicht aus. Einsprüche müssen rechtzeitig bearbeitet und entschieden werden. Eingereichte Wahlvorschläge sind zu prüfen, bei Mehrfachbewerbungen sind Entscheidungen einzuholen, ungültige Vorschläge zurückzugeben. Anschließend werden die zugelassenen Wahlvorschläge bekannt gemacht.
Organisation des Wahltags
Für den Wahltag müssen Stimmzettel und Umschläge vorbereitet, Wahlurnen beschafft und Wahllokale eingerichtet werden. Wahlhelfer sind rechtzeitig zu bestellen. Auch die Versendung von Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe gehört zu den Aufgaben des Wahlvorstands.
Auszählung und Abschlussarbeiten
Nach der Stimmabgabe stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest und fertigt die Wahlniederschrift an. Die gewählten Mitglieder werden benachrichtigt; sie können die Wahl annehmen oder ablehnen. Es folgen die Bekanntgabe des Ergebnisses, die konstituierende Sitzung des Personalrats sowie die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung beziehungsweise Vernichtung bestimmter Wahlunterlagen.