OZG 2.0 – Hoffnung der Verwaltungsdigitalisierung: Vom Onlinezugangsgesetz zum OZG-Änderungsgesetz

Die Digitalisierung auf allen föderalen Ebenen ist eine zentrale Voraussetzung für die Verwaltung, um künftig schneller und flexibler agieren und in Krisen zielgerichtet handeln zu können.

Das im Jahr 2017 in Kraft getretene „Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen" – Onlinezugangsgesetz (OZG), welches (eigentlich) alle Behörden verpflichtete, bis Ende 2022 ihre Verwaltungsleistungen auch digital über Verwaltungsportale anzubieten, hat zunächst die Weichen für eine moderne Verwaltung gestellt.

Es handelt sich um das bis dato größte Projekt zur Modernisierung der Verwaltung. Doch trotz erkennbarer Erfolge bleiben der Digitalisierungsgrad der Verwaltungsleistungen und die Zufriedenheit mit der Verwaltung hinter den Erwartungen der Bevölkerung und der Wirtschaft zurück.

Das Bundesinnenministerium hat in seinem sog. OZG-Umsetzungskatalog 575 Verwaltungsleistungen identifiziert. Im Rahmen des „Digitalisierungsprogramm Föderal“ werden im OZG-Umsetzungskatalog die OZG-Leistungen in Lebens- bzw. Unternehmenslagen gebündelt und 14 Themenfeldern zugeordnet.

Umsetzungsfrist verfehlt

Die in der noch geltenden Fassung des Gesetzes enthaltene Umsetzungsfrist – bis Ende 2022 – wurde allerdings verfehlt. Nun gilt es, aus den Erfahrungen der vergangenen Jahre auf allen föderalen Ebenen zu lernen und durch neue Impulse die Verwaltungsdigitalisierung in Deutschland voranzubringen.

Deshalb soll nun ein zweites kommen - mit einem entscheidenden Unterschied:

Am 21.02.2024 wurde die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 20/8093 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz – OZGÄndG) veröffentlicht.

Der Gesetzentwurf sieht u.a. folgende Maßnahmen vor:

Die Streichung der OZG-Umsetzungsfrist und Einführung eines begleitenden Monitorings der Regelungen des OZG (§ 12 OZG) sowie die Bereitstellung zentraler Basisdienste durch den Bund und infolgedessen die Ersetzung landeseigener Entwicklungen für das Bürgerkonto und das Postfach (§§ 3 und 13 OZG) sowie eine Regelung zum Verwaltungsverfahrensrecht zur einfachen und einheitlichen elektronischen Ersetzung der Schriftform.

Der Ausschuss für Inneres und Heimat hat am 21.02.2024 seine Beschlussempfehlung (als Vorabfassung) veröffentlicht, danach soll der Gesetzentwurf im Wesentlichen um folgende Maßnahmen abgeändert und ergänzt werden:

  • Einführung eines Rechtsanspruchs auf elektronischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen des Bundes (§ 1a Absatz 2 OZG)
  • Stärkung des Einsatzes von offenen Standards, offenen Schnittstellen und Open-Source-Software (§§ 4 Absatz 3 OZG, 16a EGovG)
  • Konkretisierung der Verordnungsermächtigung und Fristsetzung zur Vorgabe von Standards (§ 6 OZG);
  • Überarbeitung der Regelung zur Datenverarbeitung im Nutzerkonto (§ 8 OZG);
  • Verankerung des Entschließungsantrags der Koalitionsfraktionen zur Registermodernisierung und zum Ausbau des Datenschutzcockpits vom 19.06.2023 (§§ 10 Absatz 1 und 2 OZG, 5 Absatz 3 EGovG);
  • Stärkung des Monitorings und Übertragung der Evaluierung des OZG auf eine unabhängige wissenschaftliche Einrichtung (§ 11 OZG);
  • Aufnahme von Verordnungsermächtigungen zum verlängerten Einsatz von ELSTER-Softwarezertifikaten in den Nutzerkonten (§ 12 Absatz 2 und 5 OZG);
  • Möglichkeit der niederschwelligen Authentisierung nach Erstidentifizierung mittels eID (§§ 12 Absatz 6 OZG, 10 Absatz 3a PAuswG);
  • Anpassungen anderer Gesetze im Zusammenhang mit dem OZGÄndG (insb. Abgabenordnung, Zivilprozessordnung, Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, Identifikationsnummerngesetz, Bundesberggesetz).

Deutlich wird, dass durch das „OZG 2.0“ ein Rechtsanspruch auf digitale Verwaltung geschaffen werden soll. Der in § 1 a Absatz 2 OZG geschaffene Rechtsanspruch soll vor allem den Druck zur tatsächlichen Umsetzung erhöhen. Ausnahmen sollen selbstverständlich gelten („von dem ausschließlich elektronischen Angebot einer Verwaltungsleistung nach Satz 2 kann bei berechtigtem Interesse des Nutzers abgewichen werden“).
Bereits bei Inkrafttreten des OZG im Jahr 2017 sei vorhersehbar gewesen, dass die Verwaltung bis Ende 2022 nicht „fertig digitalisiert" sein wird, sondern die Verwaltungsdigitalisierung eine Daueraufgabe darstellt.
Auf den Ergebnissen der bisherigen OZG-Umsetzung gilt es, über das Jahresende hinaus aufzubauen und anzuknüpfen. Daher seien die zahlreichen „Lessons Learned" aus der bisherigen OZG-Umsetzung in die Weiterentwicklung des OZG eingeflossen

Quelle:

 

Digital bis 2028 (lto.de)

OZG-Informationsplattform (ozg-umsetzung.de)

BMI - Onlinezugangsgesetz (bund.de)

Deutscher Bundestag Drucksache 20/8093 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz – OZGÄndG)

https://www.digitale-verwaltung.de/Webs/DV/DE/onlinezugangsgesetz/das-gesetz/das-gesetz-node.html

https://dserver.bundestag.de/btd/20/104/2010417.pdf