Ein ehemaliger Soldat blieb heimlich einer Berufsförderungs-Maßnahme monatelang fern. Jetzt hat ihm das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig dafür den Dienstgrad aberkannt.
Der 37-Jährige bekam einst von einem Karrierecenter der Bundeswehr die Teilnahme an einer Ausbildung zum Einsatz- bzw. Objektleiter bewilligt, die am 16. Juni 2014 bei einer Security-Firma begann. Scheinbar verging dem ehemaligen Oberfeldwebel nach einiger Zeit die Lust an dieser Security-Ausbildung, denn ab dem 1. August desselben Jahres machte er plötzlich blau – bis zum Herbst. Der Ex-Oberfeldwebel sagte weder dem Karrierecenter Bescheid, noch meldete er sich zum Bundeswehr-Dienst zurück. Dort hätte er den Abbruch der Weiterbildung angeben und begründen können.
Vertrauen zerstört
Dafür verurteilte ein Amtsgericht den Mann zunächst zu einer Strafe von 60 Tagessätzen über 60 Euro. Denn dieser habe seine „Kernpflicht zur Dienstleistung verletzt“. Und: Nach § 15 des Wehrstrafgesetzbuches hätte er sein Fernbleiben eigentlich dem Disziplinarvorgesetzten melden sollen. Zudem wäre es nach Ansicht des Amtsgerichts seine Pflicht gewesen, auch den Berufsförderungsdienst zu informieren. Somit zerstörte der ehemalige Soldat aus Sicht der Wehrdisziplinaranwaltschaft das Vertrauen seines Dienstherren.
Verhängung der Höchstmaßnahme verlangt
Das Truppendienstgericht Süd (5. Kammer) hatte den 37-Jährigen für dieses Verhalten bereits zum Hauptgefreiten der Reserve herabgesetzt. Dieses Urteil war der Wehrdisziplinaranwaltschaft jedoch noch zu mild, sodass sie vor dem Bundesverwaltungsgericht Leipzig in Berufung ging, um auf das Vorstrafenregister des Angeklagten hinzuweisen und eine Verhängung der Höchstmaßnahme zu erzielen: die vollständige Aberkennung des Dienstgrades.
Erschwerende Umstände von erheblichem Gewicht
Dieser Forderung kam das Bundesverwaltungsgericht Leipzig nach. In der Urteilsbegründung bezog der 2. Wehrdienstsenat folgende erschwerende Umstände von erheblichem Gewicht mit ein: Der frühere Soldat hatte sich für einen sehr langen Zeitraum von der Berufsförderungs-Maßnahme entfernt. Zudem repräsentierte er zu diesem Zeitpunkt auch noch eine Vorbildfunktion als Soldat mit höherem Dienstgrad, die er verletzte. Schließlich hatte er sich zuvor ebenso in anderen Zusammenhängen bereits strafbar gemacht. Die Gerichtskosten trägt der Beklagte.
Quelle: BVerwG 2 WD 3.21