Neuregelungen zum 1. Januar 2022 für Gesundheit und Pflege

Für die Gesundheit und Pflege werden zum Jahreswechsel neue Regelungen wirksam. Ein Auszug der wichtigsten Änderungen.

Pflegebedürftige in der stationären Pflege sollen finanziell entlastet werden. Dazu wird der pflegebedingte Eigenanteil von Personen mit den Pflegegraden 2 bis 5, die in einer vollstationären Pflegeeinrichtungen leben und Leistungen nach § 43 SGB XI erhalten, ab dem 01. Januar 2022 von der Pflegekasse wie folgt bezuschusst: vom 1. bis einschließlich 12. Monat 5 %, vom 13. bis einschließlich 24. Monat 25 %, vom 25. bis einschließlich 36. Monat 45 % und ab dem 37. Monat 70 %.

Die Sachleistungsbeträge in der ambulanten Pflege werden um 5 % erhöht. Der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege wird um 10 % angehoben.

Bundeszuschuss für Pflegeversicherung

Nach dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ (GVWG) gibt es ab 01. Januar 2022 erstmals einen Bundeszuschuss in Höhe von 1 Mrd. Euro zur Finanzierung der Pflegeversicherung. Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt um 0,1 Prozent.

Um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung im kommenden Jahr stabil zu halten, steigt der ergänzende Bundeszuschuss an die GKV auf 4 Mrd. Euro.

Pandemiebedingte Sonderregelungen werden verlängert

Die Regelungen zur Erstattung pandemiebedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag werden bis Ende März 2022 verlängert.

Ebenfalls bis Ende März 2022 gilt der Anspruch auf coronabedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage. Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit bleiben befristet bestehen.

Pflegebegutachtungen können bis Ende März 2022 ohne persönliche Untersuchung der Versicherten in ihrer häuslichen Umgebung durchgeführt werden. Auch Beratungsbesuche für Pflegegeldempfänger können weiterhin telefonisch, digital oder per Videokonferenz stattfinden.

Der flexiblere Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 zur Sicherstellung der Versorgung bleibt befristet erhalten. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungsbeträge bei Pflegegrad 2 bis 5.

Auch im kommenden Jahr besteht ein Anspruch auf längeres Kinderkrankengeld: Berufstätige Elternteile können sich pro Kind 30 statt 10 Tage im Jahr von der Arbeit freistellen lassen. Bei Alleinerziehenden sind es 60 Tage.

E-Rezept und elektronische Patientenakte

Das E-Rezept startet zum Jahreswechsel bundesweit. Es kann von Ärztinnen und Ärzten sowie Apotheken genutzt werden, die die technischen Voraussetzungen erfüllen. Das Papierrezept gilt nach wie vor.

Die elektronische Patientenakte (ePA) muss in Krankenhäusern spätestens zum 01. Januar 2022 nutzbar sein. Ab 2022 erhalten Versicherte die Möglichkeit, über ihr Smartphone oder Tablet für jedes in der ePA gespeicherte Dokument einzeln oder für Gruppen von Dokumenten und Datensätzen zu bestimmen, wer darauf zugreifen kann, zum Beispiel für eine Untersuchung bei einem Facharzt.

Einheitliche Ausbildung

Für die Ausbildung für Assistenzberufe im OP und in der Anästhesie gelten erstmals bundesweit einheitliche Regelungen. Dies betrifft die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten (ATA) und die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (OTA).


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