Neugestaltung der Regelungen zum Wanderlager in der Gewerbeordnung

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht gebilligt.

Durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht wird unter anderem die Norm zum sog. Wanderlager ‒ § 56a GewO ‒ neu gefasst. Voraussichtlich mit Wirkung zum 28. Mai 2022. Zu diesem Einspruchsgesetz hatte der Bundesrat in seiner Sitzung am vergangenen Freitag, 25. Juni 2021, keinen Vermittlungsausschuss einberufen, sodass mit baldiger Zustimmung zu rechnen ist.

Hintergrund und Ziel des neuen Gesetzes

Im Unionsrecht wurde durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 festgesetzt, die Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken, vor allem bei grenzüberschreitenden Sachverhalten und im Online-Handel, zu schützen. Das neue Gesetz setzt diese EU-Vorgaben nun in nationales Recht um. Ergänzt werden Vorschriften auch im Bereich der sozialen Medien, insbesondere bezüglich Werbung durch Influencer/innen.

Daneben nutzte der Gesetzgeber die Möglichkeit durch die Öffnungsklausel in Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2161 Regelungen zum Schutz vor aggressiven oder irreführenden Geschäftspraktiken bei Hausbesuchen oder Verkaufsfahrten (sog. „Kaffeefahrt“) zu schaffen.

Inhalte des neuen § 56a GewO

  • Nach der neu eingefügten Definition ist ein Wanderlager eine Veranstaltung außerhalb der Niederlassung, in dessen Rahmen Waren oder Leistungen von einer festen Verkaufsstäte aus angeboten werden ohne dass eine Messe oder Markt veranstaltet wird.
  • Verschärft werden die Anzeigepflichten für die Veranstalter eines Wanderlagers in Form der „Kaffeefahrt“, sodass eine schnelle Kontaktaufnahme (Angabe von Telefonnummer und E-Mail-Adresse) aber auch bessere Kontrollen (Angabe des Registers und der Registernummer) ermöglicht werden.
  • Die Anzeige hat bei der für den Ort des Wanderlagers zuständigen Behörde zu erfolgen. Soll die Veranstaltung jedoch im Ausland abgehalten werden, so ist der Ort der gewerblichen Niederlassung für die Zuständigkeit entscheidend.
  • Im Rahmen der Bewerbung eines Wanderlagers müssen die Veranstalter in gut wahrnehmbarer Form die Bedingungen für ein Widerrufsrecht nennen. Daneben sind auch hier (schnelle) Kontaktmöglichkeiten (Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) aufzuführen.
  • Medizinprodukte und Nahrungsergänzungsmittel dürfen im Rahmen von anzeigepflichtigen Wanderlagern nicht verkauft werden. • Verstöße gegen diese Vorschriften sind unter Anpassung des § 145 GewO bußgeldbewährt. Der Bußgeldrahmen wird von maximal 1.000 Euro auf nunmehr 10.000 Euro erhöht.

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 56/21