Neues im SGB XII durch das Bürgergeld-Gesetz

Das Bürgergeld-Gesetz brachte auch im SGB XII – neben der Erhöhung der Regelbedarfe – zahlreiche weitere Änderungen.

Neue Regeln bei den Wohnkosten

  • Einführung einer Karenzzeit, in der Kosten einer Wohnung in voller Höhe übernommen werden, auch wenn diese unangemessen sind
  • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Gewährung von Leistungen für Instandhaltung und Reparaturen (§ 35a Abs. 1 SGB XII neu)
  • Schaffung einer Rechtsgrundlage, mit der die Übernahme von Genossenschaftsanteilen bei einem Umzug möglich wird (§ 35a Abs. 2 Satz 5 SGB XII neu)
  • Neue Regeln zu Tilgung von Darlehen für eine Mietkaution während des Leistungsbezugs

Veränderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen

  • Mutterschaftsgeld wird nun nicht mehr als Einkommen berücksichtigt.
  • Es erfolgt eine weitergehende Freistellung der Einnahmen von Schülern und Auszubildenden als bisher.
  • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten werden nicht mehr als Einkommen betrachtet; gleiches gilt für nebenberufliche Tätigkeiten bis 3000 Euro.
  • Eine Erbschaft wird nun nicht mehr beim Einkommen berücksichtigt, sondern (im Folgemonat) als Vermögen
  • Der Vermögensschonbetrag wird von bisher 5000 Euro auf 10.000 Euro angehoben
  • Klargestellt wird, dass ein Kfz mit einem Verkehrswert bis 7.500 Euro als angemessen und damit zum geschützten Vermögen gehört

Mehr Beratung und Unterstützung

  • Die Regelungen zur Aktivierung bzw. zur Zumutbarkeit der Aufnahme einer Tätigkeit entfallen
  • Neu eingeführt wird die Pflicht des Sozialhilfeträgers, den Leistungsberechtigten zu unterstützen, wenn dieser den Wunsch äußert, einer Tätigkeit nachgehen zu wollen