Neue Regeln beim Auslandstrennungsgeld seit 01.01.2019

Ergebnislos blieb die erste Verhandlung in der Tarifrunde im öffentlichen Dienst der Länder am 21. Januar 2019, die von mehreren hundert protestierenden Gewerkschaftsmitgliedern begleitet wurde. Ver.di und dbb konnten in Potsdam mit der Tarifgemeinschaft der Länder keine Einigung erzielen.

Bislang erhielten Soldatinnen und Soldaten bei einer allgemeinen Auslandsverwendung (Versetzung oder Kommandierung in das Ausland von mehr als drei Monaten Dauer) zwei Formen von finanziellen Ausgleich: Zum einen die Auslandsdienstbezüge nach der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) sowie eine Aufwandsentschädigung nach der „Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen, Abordnungen und Kommandierungen vom Inland in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland“ (AER).

Der Gesetzgeber hat nun die Regelungen der ATGV und AER grundlegend überarbeitet und vereinfacht sowie bei dieser Gelegenheit die Regelung der AER wieder in die ATGV integriert.

Zum 01.01.2019 ersetzt die Neufassung der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) die bisherige Version. Die AER tritt an diesem Tag außer Kraft.

Folgende Änderungen ergeben sich zu diesem Tag:

  • Ledige, Alleinstehende, getrennt Lebende und Geschiedene gehören zum anspruchsberechtigten Personenkreis
  • Bei Familienheimfahrten, die die Berechtigten aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht antreten können, werden zukünftig auch alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen (z.B.: Ehegatte, Kinder in häuslicher Gemeinschaft lebend) oder eine sonstige Haushalts-/Familienangehörige zu den Berechtigten reisen können.
  • Bei bestehenden Umzugshinderungsgründe, z.B. der Schulbesuch berücksichtigungsfähiger Kinder, werden bei Maßnahmen vom Inland in das Ausland um die Berufstätigkeit/Selbständigkeit des Ehepartners für pauschal sechs Monate erweitert. Hier bedarf es künftig nur der Vorlage eines Nachweises über die Berufstätigkeit/Selbständigkeit des Ehepartners/Lebenspartners.
  • Bei vorübergehenden Kommandierungen vom Ausland in das Inland entsteht kein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge. Stattdessen werden zukünftig die Unterkunftskosten am inländischen Dienstort erstattet.

Stichtag

Wichtig: Die Neufassung gilt allerdings erst für Maßnahmen ab dem Inkraftsetzungsdatum 01.01.2019. Das bedeutet, für die aktuell im Ausland befindlichen versetzten Personen wird die alte Fassung noch eine gewisse Zeit lang relevant bleiben (siehe § 16 der neuen ATGV).

Zu den Fällen ab 01.01.2019 gibt es außerdem eine neue Bereichsdienstvorschrift C-2212/19 „Anwendung der Auslandstrennungsgeldverordnung“ für Maßnahmen, die ab Januar 2019 beginnen.