Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2021 über die Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen mündlichen Deutschkenntnisse nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG entschieden.
Keine Tests erforderlich
Das Gericht hat festgelegt, dass die geforderten mündlichen Deutschkenntnisse auf dem Niveau der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nicht nur durch die Vorlage eines entsprechenden Sprachtestzeugnisses belegt werden können. Vielmehr ist es auch möglich diese durch eine praktisch mögliche Verständigung mit der Ausländerbehörde über einfache Sachverhalte und ohne Dolmetscher vorzuweisen. Eine weitere Möglichkeit die Sprachkenntnisse nachzuweisen, besteht aus den Umständen, z. B. dann, wenn der oder die Betroffene an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule studiert oder eine deutschsprachige Berufsausbildung absolviert, die regelmäßig die Fähigkeit zur selbstständigen Sprachverwendung in Alltagsgesprächen und im Beruf voraussetzt.
Tätigkeit als Hauswirtschaftskraft
Das Gericht hat entschieden, dass die Antragstellerin ihre Deutschkenntnisse nicht nachweisen konnte. Allein die Dauer des Aufenthalts oder die Tatsache, dass die Antragstellerin seit Oktober 2020 als Hauswirtschaftskraft tätig ist (oder war), stellen ebenfalls keine Umstände dar, aus denen mit der gebotenen Sicherheit auf vorhandene mündliche Deutschkenntnisse geschlossen werden könnte. Es ist insbesondere weder ersichtlich noch dargelegt, dass die Fähigkeit zur Verständigung in Alltagsgesprächen hierfür vorausgesetzt wird.