Nach Afghanistan-Einsatz: Quarantäne-Anordnung war rechtswidrig

Ein Kommandeur und ärztlicher Direktor eines Bundeswehrkrankenhauses versetzte einst einen Berufssoldaten und Facharzt nach einem Einsatz in Afghanistan in häusliche Quarantäne. Dass dies falsch war, hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht beschlossen.

Rückkehr aus Masar-e-Sharif

Als er im Frühling 2020 von einem Einsatz in Masar-e-Sharif zurückkehrte, musste sich der Berufssoldat 14 Tage lang in häusliche Isolation begeben. Denn sein Vorgesetzter hatte dies bereits rund zwei Monate vorher mündlich angeordnet. Später erhielt der Berufssoldaten vom Kommandeur noch ein undatiertes Schreiben mit näheren Angaben dazu. Rechtliche Grundlage war nach dessen Ansicht die „Weisung Nr. 5 für Maßnahmen bei Ein- und Ausreisen für im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung tätigen Personals im Zusammenhang mit der Lage COVID-19“.

Beschwerde vom Vorgesetzten abgewiesen

Alsbald beschwerte sich der in Quarantäne versetzte Berufssoldat und Facharzt darüber, es sei nämlich ein Eingriff in seine Grundrechte gewesen. Zudem sei er dadurch schlechter behandelt worden, als zivile Einreisende, für die keine Quarantäne-Pflicht bestanden habe. Doch seine Beschwerde fand kein Gehör. Und ebenso seine zweite Beschwerde wurde abgewiesen. Deshalb stellte der von der Quarantäne betroffene Berufssoldat bei einem Truppendienstgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, die diesen an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig weiterleitete.

Bundesverwaltungsgericht gibt Antragsteller Recht

Der von der Quarantäne betroffene Antragsteller bemängelt, dass die Rechtsgrundlage der Maßnahme unklar gewesen sei. Zudem habe er sich vor der Rückreise nach Deutschland einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, bei der nichts gefunden wurde. Jetzt gab ihm das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung Recht: Die damalige häusliche Absonderung war rechtswidrig.

Quelle: https://www.bverwg.de/de/310322B1WB37.21.0