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Melderecht, Passrecht, Ausweisrecht: Teilweise Abschaffung des bedingten Sperrvermerks

Der bedingte Sperrvermerk bereitet Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bürgerbüros und Meldeämtern immer wieder Probleme.  

Im Unterschied zu der Auskunftssperre, ist der bedingte Sperrvermerk nicht an eine bestimmte Person, sondern an eine bestimmte Wohnadresse oder Wohneinrichtung gebunden. Die betroffene Person ist vor der Erteilung einer Melderegisterauskunft von der Meldebehörde anzuhören und wird über die Anfrage informiert.

Bedingte Sperrvermerke verursachen bei der Erteilung von Melderegisterauskünften viel Aufwand. Dass eine Melderegisterauskunft wegen eines Sperrvermerks verweigert werden muss, kommt nämlich so gut wie nie vor. Daher forderten Praktiker, ihn abzuschaffen.  

Denn er habe keinen erkennbaren Sinn, bremse Gläubiger aus, verursache Arbeit und führe zu zahlreichen Beschwerden.  

Nun hat der Gesetzgeber reagiert: Für einige wichtige Fallgruppen wurde der bedingte Sperrvermerk ersatzlos abgeschafft! Am 6.4.2021 wurde die Regelung im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I Nr. 14, S 530). Bereits am 7.4.2021 0:00 Uhr trat sie in Kraft.

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