Mehr Flexibilität beim Namensrecht

In seiner Sitzung am 17. Mai 2024 billigte der Bundesrat die Novelle des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts. Künftig soll es mehr Flexibilität beim Ehenamens- und Geburtsnamensrecht geben.

Das Gesetz sieht vor, dass es beiden Ehegatten gestattet ist, einen Doppelnamen zu tragen. Bisher war es nur einem Ehepartner erlaubt, den bisherigen Namen als Begleitnamen hinzuzufügen. Die Bildung eines Doppelnamens kann zudem in Zukunft auch ohne Bindestrich erfolgen. Kinder sollen ebenso einen Doppelnamen führen dürfen - auch dann, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen tragen.

Nachnamen bei Scheidung der Eltern

Das Gesetz, das der Bundestag im April verabschiedet hat, sieht außerdem vor, dass ein Kind einen Doppelnamen aus den Namen der Eltern trägt, wenn die Eltern keinen Geburtsnamen für ihn oder sie festlegen.

Es regelt zudem, dass im Falle einer Scheidung nicht nur ein Elternteil den Ehenamen ablegen, sondern auch das Kind den Nachnamen ändern kann. Ein Kind kann somit den Nachnamen des Elternteils annehmen, in dessen Haushalt es lebt. Dies war bisher nur nach Durchlaufen eines langwierigen Verwaltungsverfahrens möglich. Gleiches gilt für Stiefkinder.

Spezialregelungen für nationale Minderheiten

Neuerungen sieht das Gesetz auch bei der Adoption von Erwachsenen vor: Adoptierte Erwachsene können ihren Geburtsnamen behalten und der Annahme des Namens der Adoptiveltern widersprechen. Zudem enthält das Gesetz Spezialregelungen mit Bezug auf Namenstraditionen der in Deutschland lebenden nationalen Minderheiten (Nordfriesen/Dänen und Sorben).

„Am geltenden deutschen Namensrecht zeigt sich deutlich, woran das deutsche Familienrecht insgesamt leidet: überholte Rollenvorstellungen, unlogische Regeln, bürokratische Verfahren. Mit der Reform des Namensrechts gehen wir den ersten Schritt bei der überfälligen Modernisierung des Familienrechts“, betont Bundesjustizminister Buschmann.

Die geplanten Änderungen im Detail:

Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder

Wenn Ehepaare einen Ehenamen führen wollen, sollen sie künftig einen Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen können, der sich aus ihrer beider Familiennamen zusammensetzt (z.B. Arnheim-Bauer oder Bauer-Arnheim – mit und ohne Bindestrich). Im geltenden Recht ist dies nicht möglich: Ehename kann nur der Familienname eines Ehegatten werden; der Ehegatte, dessen Familienname nicht Ehename wird, hat lediglich die Möglichkeit, dem gemeinsamen Ehenamen den eigenen Namen als Begleitnamen voranzustellen oder anzufügen.

II. Doppelnamen für Kinder

Es ist vorgesehen, dass künftig auch Kinder einen aus den Familiennamen ihrer Eltern zusammengesetzten Doppelnamen erhalten können. Bestimmen Ehepaare einen Doppelnamen zum Ehenamen, so soll dieser Ehename kraft Gesetzes zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder werden. Eltern sollen ihren Kindern auch dann einen Doppelnamen erteilen können, wenn sie selbst keinen führen - unabhängig davon, ob sie verheiratet sind. Dadurch soll ermöglicht werden, die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Elternteilen nach außen zu dokumentieren.

Von den Neuerungen sollen auch Ehepaare profitieren können, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits verheiratet sind, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits einen Ehenamen führen. Auch Kinder sollen nachträglich einen Doppelnamen erhalten können.

III. Erleichterung der Namensänderung für Stiefkinder und Scheidungskinder

Stief- und Scheidungskindern soll es in bestimmten Fällen erleichtert werden, ihren Namen zu ändern. Eine weitere Neuerung betrifft einbenannte Stiefkinder: Das sind Kinder, die im Wege der Einbenennung den Namen eines Stiefelternteils erhalten haben. Ihnen soll es erleichtert werden, die Einbenennung rückgängig zu machen – und wieder den Geburtsnamen zu erhalten, den sie vor der Einbenennung geführt haben. Dies soll für Fälle gelten, in denen die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil aufgelöst wird oder das Kind nicht mehr in dem Haushalt der Stieffamilie lebt.

IV: Änderungen für Scheidungskinder

Eine weitere vorgeschlagene Neuerung betrifft minderjährige Kinder, deren Eltern sich haben scheiden lassen. Legt der betreuende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den Ehenamen ab, so soll auch das Kind diese Namensänderung nachvollziehen können: Es soll also den geänderten Familiennamen des Elternteils erhalten können, in dessen Haushalt es lebt. Eine entsprechende Namensänderung bedarf der Einwilligung des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Und sie soll grundsätzlich auch nicht gegen den Willen des anderen Elternteils erfolgen können, wenn dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt.

V. Änderung des Geburtsnamens als Volljähriger

Als weitere Neuerung sieht das Gesetz vor, dass künftig jede volljährige Person ihren Geburtsnamen einmalig durch Erklärung gegenüber dem Standesamt neu bestimmen kann, ohne dass ein familienrechtliches Ereignis wie Eheschließung oder Scheidung hinzutreten muss. Hierfür sollen drei Varianten zur Verfügung stehen: (1) der Wechsel von dem Namen des einen Elternteils zum Namen des anderen Elternteils; (2) die Annahme eines Geburtsdoppelnamens, der sich aus den Namen beider Elternteile zusammensetzt; (3) die Verkürzung eines Geburtsdoppelnamens auf einen eingliedrigen Namen. Im Übrigen sollen die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Möglichkeiten zur Änderung von Familiennamen fortgelten.

VI. Geschlechtsangepasste Familiennamen

Unter bestimmten Voraussetzungen es künftig möglich sein, eine geschlechtsangepasste Form des Geburts- und Ehenamens zu bestimmen, wie sie – für Frauen – insbesondere der sorbischen Tradition entspricht (z.B. Kralowa in Abwandlung von Kral). Offenstehen soll diese Möglichkeit neben den Angehörigen des sorbischen Volkes auch anderen Personen, sofern die Anpassung ihrer Herkunft bzw. der Herkunft des Namens entspricht und in der Rechtsordnung eines anderen Staats vorgesehen ist.

VII. Geburtsnamen nach friesischer und nach dänischer Tradition

Auch auf die friesische Namenstradition und die Namenstradition der dänischen Minderheit soll das Namensrecht künftig Rücksicht nehmen. Als Geburtsname eines Kindes, das der friesischen Volksgruppe angehört, soll auch ein Patronym – das heißt eine Ableitung vom Vornamen des Vaters – bestimmt werden können (z.B. Johannsen in Abteilung von Johann als dem Vornamen des Vaters). Im Sinne einer zeitgemäßen Interpretation soll auch die matronymische Form, also die Namensableitung vom Vornamen der Mutter möglich sein.

Angehörige der dänischen Minderheit sollen ihren Kindern – in Einklang mit der dänischen Namenstradition – auch Geburtsdoppelnamen (ohne Bindestrich) erteilen können, deren erster Teil der Name eines nahen Angehörigen ist; hierbei kann es sich etwa um einen Großelternteil handeln (z.B. Albertsen Christensen unter Heranziehung des Familiennamens des Großvaters).

VIII. Kein Zwang zur Namensänderung nach Erwachsenadoption

Der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption soll aufgehoben werden. Die angenommene (adoptierte) Person soll den bisherigen Familiennamen behalten können, den Namen der annehmenden Person erhalten können oder eine Kombination aus dem bisherigen und dem Namen der annehmenden Person wählen können.

Die neuen Regelungen gelten ab dem 1. Mai 2025.