Lohnuntergrenze in der Pflege erhöht

Seit 1.11. gilt der neue Pflege-Mindestlohn als Untergrenze für stationäre, teilstationäre und ambulante Pflegebetriebe offiziell. Diese Lohnuntergrenze gilt für alle, die im Betrieb tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden.

Der Mindestlohn wird bis April 2020 stufenweise angehoben:

  • 01.11.17 bis 31.12.17
    10,20 Euro (West inkl. Berlin)
    9,50 Euro (Ost)
  • 01.01.18 bis 31.12.18
    10,55 Euro (West inkl. Berlin)
    10,05 Euro (Ost)
  • 01.01.19 bis 31.12.19
    11,05 Euro (West inkl. Berlin)
    10,55 Euro (Ost)
  • 01.01.20 bis 30.04.20
    11,35 Euro (West inkl. Berlin)
    10,85 Euro (Ost)

Aber wichtig: Dieser Pflege-Mindestlohn gilt nicht in Privathaushalten. Hier ist der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von deutschlandweit derzeit 8,84 pro Stunde anzuwenden.

Quelle: Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche