LKW-Durchfahrtsverbot begründet keinen Unterlassungsanspruch für Anwohner

Grundstückseigentümer in Stuttgart wollten ein Durchfahrtsverbot zur Luftreinhaltung einklagen.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2022 (Az.: VI ZR 110/21) festgestellt, dass allein ein Durchfahrtsverbot zur Luftreinhaltung in bestimmten Gebieten keinen Unterlassungsanspruch für die dortigen Anwohner begründet.

Sachverhalt

Dem Urteil lag ein wiederholter, täglicher Verstoß gegen das Durchfahrtsverbot in einer Stuttgarter Umwelt- und LKW-Durchfahrtsverbotszone zugrunde. Einige Grundstückseigentümer innerhalb dieser Zone beriefen sich auf eine Gesundheitsgefährdung durch Feinstaub- und Stickoxidbelastung und wollten so die Unterlassung der Durchfahrt erreichen.

Entscheidung des BGH

Die Unterlassungsansprüche nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs.1 BGB (Gesundheitsgefährdung) und nach § 1004 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 906 BGB (Grundstücksimmissionen) waren nicht Gegenstand des Verfahrens. Die vorinstanzlichen Gerichte schlossen diese Ansprüche bereits unstrittig aus.
Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB (Verletzung eines Schutzgesetzes) scheitern daran, dass das aufgrund von § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in Verbindung mit dem Luftreinehalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart erlassene Durchfahrtsverbot kein Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB darstellt.

Denn Schutzgesetze dienen (zumindest auch) dazu, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise vor bestimmten Gefahren zu schützen, sind jedoch nicht auf die Allgemeinheit bezogen. Sogar dann, wenn durch das Gesetz zwar einzelne Personen geschützt werden, aber dies nur mittelbar durch Einhaltung des Gesetzes geschieht, weil der Gesetzgeber eine andere Intention verfolgt hat, kann nicht von einem Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB ausgegangen werden.

Hintergrund für das Stuttgart´sche Durchfahrtsverbot, das im Übrigen auf das gesamte Stadtgebiet bezogen ist, war die Verbesserung der Luftqualität und die Einhaltung von Immissionsgrenzwerten. Es kann wegen der Größe des Gebiets schon kein konkret zu schützender Personenkreis festgestellt werden.