Ladenöffnungsgesetz Thüringen verfassungsgemäß

Die Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten in Verkaufsstellen an zwei Samstagen im Monat verstößt nicht gegen die Berufsausübungsfreiheit und ist deshalb konform mit dem Grundgesetz.

Die Regelung in § 12 des Thüringischen Ladenöffnungsgesetzes (ThürLadÖffG), nach der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsstellen im Regelfall an mindestens zwei Samstagen im Monat nicht beschäftigt werden dürfen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit seinem am 11. März 2015 veröffentlichtem Beschluss (1 BvR 931/12) entschieden. Insbesondere der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin verhältnismäßig.

Im zugrundeliegenden Fall betrieb die Beschwerdeführerin eine Verkaufsstelle der Möbelbranche. Sie wandte sich gegen § 12 Abs. 3 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes. Nach dieser Vorschrift sind für im Verkauf Beschäftigte zwingend zwei Samstage im Monat arbeitsfrei, wovon Ausnahmen zugelassen werden können. Bei der Regelung sind Belange der Beschäftigten, insbesondere die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, zu beachten.

Das Bundesverfassungsgericht argumentierte in seiner Entscheidung wie folgt:

  • § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürLadÖffG zielt auf den Arbeitsschutz und den Schutz der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie und damit auf Gemeinwohlbelange, die Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen vermögen. Der Gesetzgeber will so auf die mit den Ausweitungen der Ladenöffnungszeiten verbundene Verschlechterung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im Einzelhandel reagieren, die sowohl die Gesundheit wie das Familienleben beeinträchtigen können.
  • Die Regelung ist verhältnismäßig und insbesondere angemessen. Die Berufsausübungsfreiheit wird nur geringfügig beschränkt. Sie hindert die betroffenen Unternehmen nicht etwa daran, ihre Geschäfte an umsatzstarken Samstagen zu öffnen. Allerdings erzwingt sie organisatorische Vorkehrungen in personeller Hinsicht. Damit entstehen für die Unternehmen voraussichtlich zusätzliche Kosten; auch können sich Umsatzeinbußen ergeben, wenn nicht alle erfahrenen Fachkräfte an allen besonders frequentierten Samstagen zur Verfügung stehen. Doch kann der Gesetzgeber die Belange des Schutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als überwiegend erachten. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die angegriffene Regelung nicht nur die erwünschten positiven Wirkungen auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf hat, sondern auch negative Effekte, da sie einer flexiblen Aufteilung von Betreuungsaufgaben im Wege stehen kann. Vorliegend überschreitet der Gesetzgeber seinen Ausgestaltungsspielraum jedoch nicht, wenn er zur Arbeitszeit im Handel an Wochenenden normativ begrenzte Vorgaben macht.