Als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst kennt man die Abläufe rund um die Krankmeldung – doch in den letzten zwei Jahren hat sich einiges verändert.
eAU 2025: Erweiterte digitale Krankmeldung
Seit dem 1. Januar 2025 ist das Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) nochmals erweitert worden. Bereits seit 2023 übermitteln Arztpraxen die Krankmeldung direkt an die Krankenkasse, die sie dem Arbeitgeber digital zur Verfügung stellt. Neu ist: Auch Zeiten eines Krankenhausaufenthalts oder einer Reha werden nun automatisch als „Abwesenheitszeiten“ übermittelt – selbst, wenn keine klassische Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Damit wird der Begriff „Arbeitsunfähigkeit“ im Meldeverfahren zunehmend durch „Abwesenheit“ ersetzt.
Wichtig: Die Pflicht zur unverzüglichen Information des Arbeitgebers über die Erkrankung bleibt bestehen. Erst nach der Mitteilung darf der Arbeitgeber die eAU-Daten bei der Krankenkasse abrufen.
Keine Kürzung der Lohnfortzahlung – trotz Debatte
Im Januar 2025 wurde öffentlich diskutiert, ob die Lohnfortzahlung am ersten Krankheitstag gestrichen werden sollte – als Reaktion auf steigende Krankenstände. Dieser Vorschlag wurde jedoch klar zurückgewiesen. Das bedeutet: Die Entgeltfortzahlung bleibt auch im öffentlichen Dienst ab dem ersten Krankheitstag bestehen – wie im TVöD und TV-L geregelt.
Fazit: Die Krankmeldung wird digitaler – und bleibt rechtlich stabil. Für die Mitarbeiter im öffentlichen Dienst heißt das: weniger Papier, aber weiterhin klare Pflichten zur Information und Dokumentation. Bleiben Sie auf dem Laufenden, um Ihre Rechte und Pflichten sicher im Blick zu behalten.