Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungskonform

Laut Bundesverfassungsgericht darf der Gesetzgeber Rechtsreferendaren verbieten, während ihrer praktischen Ausbildung am Gericht ein Kopftuch zu tragen.

Geklagt hatte eine hessische Rechtsreferendarin, die in der Öffentlichkeit ein Kopftuch trägt. Noch vor Beginn ihrer Ausbildung wurde sie durch ein Hinweisschreiben des Oberlandesgerichts auf die Gesetzeslage in Hessen aufmerksam gemacht. Nach dieser müssen sich Rechtsreferendare religiös neutral verhalten, wenn sie als Repräsentanten des Staates oder der Justiz wahrgenommen werden.

Zwar wird durch diese Regelung in die individuelle Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG der Referendarin eingegriffen. Den Eingriff sieht das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aber als gerechtfertigt an. Das Grundrecht findet in der Verpflichtung des Staats auf weltanschaulich-religiöse Neutralität seine Schranken.

Wie bei jedem Grundrechtseingriff muss eine Abwägung zwischen den Verfassungsgütern, hier also der Schwere des Eingriffs in die Rechte der Referendarin einerseits und der staatlichen Verpflichtung andererseits, durchgeführt werden. Diese fällt im vorliegenden Fall aber zulasten der Referendarin aus. Gegen das Verbot spricht, dass das Tragen des Kopftuchs für die Referendarin eine als verbindlich empfundene Pflicht war. Auch wurde sie durch das allgemeine Verbot besonders stark eingeschränkt, da Juristen das zweite Staatsexamen nur durch Absolvierung des Rechtsreferendariats ablegen können.

Hingegen muss aber berücksichtigt werden, dass das Verbot nur auf einzelne wenige Tätigkeiten begrenzt ist. Es gilt nämlich nur, wenn die Referendare mit besonderen Aufgaben, wie etwa staatsanwaltschaftlichem Sitzungsdienst, beauftragt werden.

Gleichzeitig stellte das BVerfG auch klar, dass das das Tragen eines religiösen Symbols alleine noch nicht ausreicht, Zweifel an der Objektivität des Richters zu begründen. Deshalb kann das Prinzip der richterlichen Objektivität in diesem Fall keine rechtfertigende Wirkung erzeugen.

Quelle: BVerfG - Pressemitteilung Nr. 13/2020 vom 27. Februar 2020