Das Konsumgüter- und Einzelhandelsunternehmen Tchibo hatte in diesem Jahr einen Klopfmassage-Stab für den privaten Gebrauch im Sortiment.
Offenbar war dieses Gerät irgendjemandem unheimlich. Denn das BKA hat mit Feststellungsbescheid Z-499 vom 27.02.2020 AktZ: SO 23-413 5164.01-Z -499 (im Bundesanzeiger am 13.05.2020 veröffentlicht), den Gegenstand als verbotene Waffe im Sinne des Waffengesetzes qualifiziert.
Deren Besitz sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, § 52 III Nr. 1 WaffG.
Was dem Bundeskriminalamt zur Prüfung vorgelegt wurde, war selbstverständlich keine Waffe, „sondern ein Gegenstand, der für die Selbstmassage zur Steigerung des Wohlbefindens im Alltag vorgesehen ist. Dabei sollen gezielte „federnde Schläge“ auf Triggerpunkte zur Entspannung der Schulter- und Rückenmuskulatur beitragen.“
Dennoch kam das BKA zu dem Ergebnis, dass
- es sich um eine Waffe gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG handelt. Auch wenn der Gegenstand vom Hersteller zu etwas anderem bestimmt worden war, fiel das nicht ins Gewicht: „Dass der Herstellerzweck des Klopfmassage-Stabs nicht darin besteht, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, ist unstrittig. Er wurde explizit für Massageanwendungen, für eine Verwendung als „Wellnessprodukt“, hergestellt. Dies muss im vorliegenden Fall jedoch unberücksichtigt bleiben, da die Wesensbestimmung auch bauartbedingt zum Ausdruck kommt. Die objektiven Merkmale der Konstruktion einer Hieb- und Stoßwaffe, vielmehr die eines Totschlägers, drängen sich bei dem Klopfmassage-Stab auf und überschatten die Zweckbestimmung des Herstellers.“
- es sich um eine verbotene Waffe gem. der Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG Abschnitt 1 Nummer 1.3.2 handelt.
Die vollständige Bekanntmachung des BKA finden Sie in der neuesten Aktualisierungslieferung unseres Kommentars Aktuelles Waffenrecht