Klarstellung zur Arbeitszeitregelung: Mit oder ohne Beteiligung?

Die Regeln zur Arbeitszeit in der Bundeswehr sind neu und vielerorts ungewohnt. Insbesondere bei der genauen Umsetzung einzelner Regelungen kommt es immer wieder zu Streit aufgrund interpretationswürdiger Passagen in den Dienstvorschriften.

In einem aktuellen Verwahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (1 WB 23/19) ging es um die Frage, ob der Dienstherr im Zuge einer Konkretisierung der ZDv A-1420/34 (Durchführungsbestimmungen zur SAZV) die Beteiligungsorgane hätte miteinbeziehen müssen.

Arztbesuch ist keine Mehrarbeit

Im Wortlaut ging es um diese Präzisierung: „Die Regelung der A-1420/34 Ziffer 205 beinhaltet explizit die Anrechenbarkeit von Arbeitszeit. Insbesondere bezüglich Schichtdienstleistender könnte die Fallkonstellation auftreten, dass z.B. ein Truppenarztbesuch nach Schichtende oder in einer 'Freiwoche' notwendig ist: Durch Fehlinterpretation der vorgenannten Ziffer könnte in diesen Fällen der Eindruck entstehen, durch den Arztbesuch 'Überstunden' bzw. Mehrarbeit generieren zu können. Tatsächlich jedoch bleibt die Verfahrensweise in arbeitszeitrechtlicher Hinsicht dieselbe wie bei nicht Schichtdienstleistenden, die sich z.B. am dienstfreien Wochenende (Samstag oder Sonntag) beim TrArzt vorstellen: Dies stellt keine anrechenbare Arbeitszeit dar!“


Kurz: Truppenarztbesuche außerhalb der Dienstzeit sind keine Mehrarbeit.


Was folgt aus der Mitbestimmung bei Arbeitsschutzregelungen?


In dieser Klarstellung sah der Kläger aber einen Verstoß gegen die Beteiligungsrechte. So argumentierte dieser, dass bei einer Mitbestimmung im Rahmen des Arbeitsschutze an der ZDv diese Mitbestimmung auch bei der Anpassung hätte gelten müssen. Mit diesem Argument setzten sich die Kläger aber nicht durch.
Zwar enthält die Zentrale Dienstvorschrift A-1420/34 des Bundesministeriums der Verteidigung zur Anwendung der Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten. Sie war daher im Hinblick auf die Festlegung von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage nach § 38 Abs. 3 Satz 3 SBG mitbestimmungspflichtig.
Die Zentrale Dienstvorschrift hat jedoch nur in wenigen Teilen Gestaltungswirkung und stellt eine Verwaltungsvorschrift dar.
Das Ministerium ist demnach gehalten „praktische Fragestellungen zu beantworten, wo diese im Vollzug des - für den militärischen Dienst in der Bundeswehr relativ neuen - Arbeitszeitrechts aufgeworfen werden.“


Instrument des Verwaltungsvollzugs


Fachaufsichtliche "Klarstellungen und Erläuterungen", wie hier geschehen, sind nach Ansicht der Richter demnach nicht anders als Weisungen im Einzelfall, ein übliches und zulässiges Instrument des Verwaltungsvollzugs.