Keine Fixierung von Patienten trotz Vorsorgevollmacht ohne richterliche Genehmigung

Manchmal geht es nicht anders, wenn Patienten vor sich selbst geschützt werden müssen. So kann es erforderlich werden, dass pflegebedürftige Menschen in einem Heim oder Krankenhaus regelmäßig zu fixieren.

Das geht aber nur wegen des massiven Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen mit einer richterlichen Genehmigung – und zwar auch dann, wenn ein Angehöriger als Betreuungsperson eine umfassende Vorsorgevollmacht hat.

Der Sohn einer 1922 geborenen, in einem Pflegeheim lebenden Frau wollte alleine darüber entscheiden, ob bei seiner Mutter freiheitsentziehende Maßnahmen vorgenommen werden. Er berief sich auf eine von seiner Mutter erhaltene umfassende, notariell beurkundete Vorsorgevollmacht, die ihm das gestattete. Die Mutter war im Pflegeheim mehrfach gestürzt und hatte sich dabei unter anderem einen Kieferbruch zugezogen. Deshalb stimmte der Sohn zu, als es darum ging, ein Bettgitter am Bett der Frau anzubringen. Tagsüber sollte die Mutter mit einem Beckengurt an einem Stuhl fixiert werden.

Das zuständige Betreuungsgericht hatte diese freiheitsentziehenden Maßnahmen befristet genehmigt. Der Sohn legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein. Die Vorsorgevollmacht erlaube ihm, alleine über freiheitsentziehende Maßnahmen bei seiner Mutter zu entscheiden. Eine gerichtliche Genehmigung sei nicht erforderlich, zumal diese mit Kosten verbunden sei.

Das sah der Bundesgerichtshof anders. Freiheitsentziehenden Maßnahmen sind immer gerichtlich zu überprüfen. Deshalb reicht auch eine umfassende Vorsorgevollmacht hier nicht. Zwar wird mit der gerichtlichen Kontrolle das Selbstbestimmungsrecht der Frau, die eine Vorsorgevollmacht unter anderem für diesen Fall erteilt hatte, beschränkt. Zum Schutz der Betroffenen muss aber das Betreuungsgericht überprüfen können, ob die Vollmacht auch in ihrem Sinne ausgeübt wird.

Praxis-Tipp

Selbst wenn in besonderen Fällen wie dem entschiedenen die Vorsorgevollmacht für die persönliche Betreuung nicht immer reicht, sollten Sie auf keinen Fall darauf verzichten. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass das Betreuungsgericht in allen Angelegenheiten angerufen werden muss. Nutzen Sie die unsere Neue Vorsorge-Mappe, um mit Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung das zu verhindern (BGH, Beschluss vom 27. 6. 2012, Az. XII ZB 24/12).

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