Kein Ausgleichsanspruch für mehr als 20 Tage nicht genommenen Erholungsurlaub

Das Verwaltungsgericht Berlin hat über den Ausgleichsanspruch bei nicht genommenen Urlaub geurteilt.

In einem Gerichtsbescheid vom 19. Mai 2022 (VG 28 K 563.19) hat das VG Berlin entschieden, dass die Erben eines verstorbenen Beamten keinen unbegrenzten Anspruch auf den finanziellen Ausgleich nicht genommenen Erholungsurlaubs haben.

Finanzielle Abgeltung

Eine Beamtin des Landes Berlin erkrankte im März 2016 und war bis zu Ihrem Tod 2018 dienstunfähig. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie insgesamt 64 Tage des ihr zustehenden Urlaubs nicht genommen. Außerdem waren noch einige Überstunden vorhanden. Der Dienstherr erkannte den Erben der Beamtin eine finanzielle Abgeltung in Höhe von etwa 9.400 Euro für 46 Urlaubstage zu. Eine darüberhinausgehende finanzielle Abgeltung wurde abgelehnt. Der Abgeltungsanspruch sei durch den vierwöchigen unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub begrenzt.

Klageverfahren

Die Erben gingen gegen diese Entscheidung vor und legten schließlich Klage ein. Sie forderten eine Zahlung für die übrigen, nicht abgegoltenen Urlaubstage und für die angesammelten Überstunden.
Das VG hat die Klage abgewiesen. Zwar gehe grundsätzlich der Anspruch auf die finanzielle Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs auf die Erben über. Der Anspruch sei aber auf das unionsrechtlich gewährleistete Minimum von 20 Urlaubstagen begrenzt.
Für die geltend gemachten Überstunden lag laut Gericht keine Anspruchsgrundlage vor. Der Dienstherr habe diese Mehrarbeit nicht angeordnet.
Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.

Quelle: Kein Geld für nicht genommenen Erholungsurlaub über 20 Tage (Nr. 25/2022) - Berlin.de