Ein Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer inzwischen in den Betriebsrat gewählt worden ist.
Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds
Mit Urteil vom 18. Juni 2025 – 7 AZR 50/24 – hat das Bundesarbeitsgericht endgültig den Fall eines Betriebsratsmitglieds entschieden, der befristet angestellt war.
Die Arbeitgeberin hat mit dem Arbeitnehmer Anfang des Jahres 2021 zunächst einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen, der später um ein weiteres Jahr bis zum 14. Februar 2023 verlängert wurde.
Im Sommer 2022 wurde der Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt. Die meisten seiner Kolleginnen und Kollegen, deren Arbeitsverhältnis ebenso am 14. Februar 2023 geendet hätte, haben einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten. Bei ihm unterblieb die Entfristung.
Der Arbeitnehmer hat mit seiner Klage in allen Instanzen keinen Erfolg, mit der er eine Weiterbeschäftigung erreichten wollte.
Keine Entfristung wegen Betriebsratstätigkeit
Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung endet, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist.
Die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat begründet keine Unwirksamkeit der Befristung.
Wird dem Betriebsratsmitglied wegen seiner Betriebsratstätigkeit kein Folgevertrag angeboten, hat es einen Anspruch auf Schadensersatz. Im konkreten Fall lagen jedoch keine Anhaltspunkte vor, dass die Verweigerung der Entfristung wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgte. Dem Arbeitnehmer hat daher auch kein Schadenersatzanspruch zugestanden.