Kein Abschiebungsschutz für Sami A.

Das OVG Münster hat sich erneut mit der Frage beschäftigt, wann ein als islamischer Gefährder eingestufter Ausländer abgeschoben werden darf. Im Fall Sami A. wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen.

Asylverfahren endgültig gescheitert

Der Tunesier Sami A. ist mit seinem Asylverfahren endgültig gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 19. Januar 2021 (Aktz. 1 A 909/19) den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hatte den Widerruf eines Abschiebungsverbots durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für rechtmäßig befunden. Sami A. ist im Juli 2018 nach Tunesien abgeschoben worden.

Widerruf des Abschiebungsverbots

Der Tunesier Sami A. durfte im Jahr 2010 nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgeführt werden, da ihm dort Folter und unmenschliche Behandlung drohe. Dieser Bescheid wurde im Jahr 2018 vom BAMF widerrufen, da festgestellt worden war, dass sich die Verhältnisse im Heimatland des Klägers geändert hätten, sodass die früheren Gefahren nicht mehr drohen würden.

Bestätigung durch Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht entschied nach Klageerhebung durch Sami A., dass die Entscheidung des BAMF im Ergebnis zutreffend sei. Dies begründeten sie damit, dass dem BAMF eine Verbalnote der tunesischen Botschaft in Berlin vom 29. Oktober 2018 vorgelegen habe. In dieser werde dem Kläger zugesichert, dass die in Tunesien für Gerichtsverfahren beziehungsweise für Inhaftierungen geltenden Schutzbestimmungen einschließlich des Verbots von Folter tatsächliche Anwendung fänden und die Menschenrechte beachtet werden. Der Kläger beantragte Berufungszulassung.

Antrag erfolglos

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde von dem Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen der jeweiligen Zulassungsgründe seien nicht von dem Kläger dargelegt. Der Kläger begehre mit seinen Darlegungen im Wesentlichen eine abweichende rechtliche Bewertung seines Falls. Er mache damit Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltend. Dies stellt in asylrechtlichen Verfahren keinen Grund für die Zulassung einer Berufung dar.

 

Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen