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Jahressteuergesetz 2020: Steuerentlastung für Übungsleiter und Ehrenamtliche

Bis zur Höhe des neuen Freibetrags sind Zahlungen nicht nur steuerfrei, sondern auch sozialversicherungsfrei.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 stieg der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro im Jahr und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro jährlich. Das hatte der Bundestag am 16.12.2020 verabschiedet.

Von der Erhöhung profitieren beispielsweise Ausbilder, Trainer, Pfleger

Vom Übungsleiterfreibetrag profitieren z. B. Bürger, die sich nach § 3 Nr. 26 EstG nebenberuflich pädagogisch engagieren. Das können Trainer im Sportverein sein, Ausbilder bei der Freiwilligen Feuerwehr oder der DLRG oder auch die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Voraussetzung ist, dass gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gefördert werden.

Für alle anderen nebenberuflichen Tätigkeiten gilt nach § 3 Nr. 26a EstG der Ehrenamtsfreibetrag, soweit sie gemeinnützig, kirchlich oder mildtätig sind. Darunter fallen z. B. Vorsitzende eines gemeinnützigen Vereins, Kassenprüfer oder Schriftführer.

Anzahl der gemeinnützigen Zwecke wurde erhöht

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde außerdem der Katalog der gemeinnützigen Zwecke erweitert. Nun gelten auch Vereine und Körperschaften als gemeinnützig, die beispielsweise den Klimaschutz fördern oder Menschen helfen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden.

Weitere Infos zur Steuerentlastung für Ehrenamtliche finden Sie auf FOKUS Sozialrecht: https://www.fokus-sozialrecht.de/steuerentlastung-fur-ehrenamtliche

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