Haar- und Barterlass vor Gericht

Erinnerungen an die „German Hair Force“ werden wach: Dürfen Männer bei der Bundeswehr lange Haare tragen? In dieser Frage entschied kürzlich das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 31. 1. 2019 - BVerwG 1 WB 28.17). Geklagt hatte ein Stabsfeldwebel, der die dazu geltenden Regelungen der Bundeswehr (ZDv A-2630/1) als diskriminierend empfand.

Angehöriger der Gothic-Szene

Der Stabsfeldwebel ist Anhänger der Gothic-Szene und möchte die Haare lang tragen. Er argumentierte, dass die Regelungen der ZDv, die es Männern verbietet, die Haare lang zu tragen, Frauen dagegen nicht, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Daher stellte er den Antrag, die ZDv aufzuheben.

Fehlende gesetzliche Grundlage

Das Gericht wies diesen Antrag ab, stellte aber fest, dass es für das Verbot, die Haare lang zu tragen, keine ausreichende gesetzliche Grundlage gibt. Jedenfalls enthält § 4 Abs. 3 Satz 2 SG diese Grundlage nicht. Nach Ansicht der Richter ist weder dem Wortlaut noch den Gesetzgebungsmaterialien eindeutig zu entnehmen, dass der mit der „[…] Festlegung einer Kleiderordnung auch zu notwendig in den privaten Lebensbereich hineinwirkenden Regelungen über die Gestaltung von Körperbestandteilen von Soldatinnen und Soldaten ermächtigt wird“. Bis die von den Richtern geforderte gesetzliche Neuregelung feststeht bleiben aber die bisherigen Bestimmungen bestehen.

Erinnerung an 1971

Das Verfahren und deren mögliche Folgen lassen Erinnerungen an die frühen 1970er Jahre aufkommen. Damals wurden für einen kurzen Zeitraum die Bestimmungen in der Bundeswehr zur Haarlänge gelockert. Junge Rekruten durften ab Februar 1971 ihre Haare lang wachsen lassen, mussten aber ein Haarnetz tragen. Doch die Freiheit hielt nicht lange. Nach starker Kritik, etwa weil angeblich der Wasserverbrauch beim Waschen der Haare stieg, wurde die neue Offenheit beim Haarwuchs bereits im Mai 1972 zurückgenommen.