Gewerberecht: Nur der Friseur darf an die Haare ran

Wer gewerbsmäßig Frisuren für Bräute und deren Eltern macht, muss als Friseur in der Handwerksrolle eingetragen sein. So urteilte kürzlich das VG Koblenz.

Anlass der Gerichtsentscheidung im vorläufigen Rechtsschutz war die Untersagungsverfügung an die Klägerin, wonach diese ihr Gewerbe nicht mehr ausüben durfte. Die Klägerin bot ihre Dienstleistung von Brautfrisuren, Hairstyling, Komplettstyling sowie das Frisieren der Brauteltern an. Sie ist keine ausgebildete Friseurin und nicht in der Handwerksrolle als solche eingetragen. Hierauf beruhte die Untersagungsverfügung.

Das VG Koblenz stützt die Auffassung der Behörde

Die Tätigkeit des Frisierens und Steckens von Frisuren sei mitunter Kernaufgabe eines ausgebildeten Friseurs. Dies gilt insbesondere, da es den Kundinnen und Kunden objektiv betrachtet auf die fachkundige Ausführung und (vorangegangene) Beratung ankomme.

Vor allem handle es sich nicht um eine künstlerische Tätigkeit im Sinne einer eigenen schöpferischen, gestaltenden Tätigkeit. Vielmehr ist dieses Handwerk erlernbar und genau auf die Wünsche der Kundinnen und Kunden abgestimmt.

Außerdem ist die Tätigkeit dem Stehenden Gewerbe zuzuordnen. Unerheblich ist der Ort der Ausführung der Dienstleistung, da vordergründig die Kunden aktiv in den Kontakt mit der Klägerin treten, um die Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.

Rechtsfolgen aus dem Urteil

  • Da in der Gesamtschau Tätigkeiten ausgeübt wurden, die dem Friseurgewerbe zuzuordnen sind, hat die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfolgen, vgl. § 1 HwO i. V. m. Nr. 38 der Anlage A zur HwO (= zulassungspflichtiges Handwerk).
  • Wer nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist, darf dieses Gewerbe nicht ausüben, vgl. § 1 Abs. 1 HwO.
  • Eine Eintragung in die Handwerksrolle kann grundsätzlich nach § 7 Abs. 1a HwO nur erfolgen, wenn die Meisterprüfung erfolgreich absolviert wurde bzw. nach § 8 HwO eine Ausnahmebewilligung erfolgt ist.