Gesetzentwurf zur Mitwirkungspflicht im Asylverfahren

Der Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes sieht vor, dass neben der bereits bestehenden Mitwirkungspflicht für Asylbewerber im Asylantragsverfahren eine Mitwirkungspflicht des Schutzberechtigten in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren gesetzlich statuiert werden soll.

Hintergrund

Nach § 73 AsylG ist spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Absatz 1 oder für eine Rücknahme nach § 73 Absatz 2 AsylG vorliegen. Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen (§ 73 Absatz 1 AsylG). Um diese Prüfung sachgerecht ausüben zu können, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bei der Überprüfung der Asylbescheide alle Umstände aufzuklären, zu berücksichtigen und zu bewerten. Während des Migrationsgeschehens in den Jahren 2015 und 2016 hat das BAMF zur Beschleunigung der Verfahren in vielen Fällen die Asylanträge ohne die sonst obligatorische Anhörung im rein schriftlichen Verfahren entschieden, so die Bundesregierung. Angaben zu Identität, Staatsangehörigkeit sowie zum Fluchtgeschehen seien demnach nicht immer hinreichend überprüft und gewürdigt worden. Den Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren komme gerade in diesen Fällen eine besondere Bedeutung zu.

Wesentlicher Inhalt

Neben der bereits bestehenden Mitwirkungspflicht für Asylbewerber im Asylantragsverfahren soll eine Mitwirkungspflicht des Schutzberechtigten in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren gesetzlich statuiert werden. Bei einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht soll das BAMF den Schutzberechtigten mit den Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anhalten sowie, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, nach Aktenlage über den Widerruf oder die Rücknahme entscheiden können.

Weiterführende Hinweise: BR-Drs. 381/18

Ein Beitrag von Dr. Hans-Peter Welte