Gesetzentwurf: Epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Der Bundestag hat erneut die epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Begründet wird dies durch die hohen Infektionszahlen und die Verbreitung neuer Virusmutationen.

Rechtsgrundlage

§ 5 Abs. 1 IfSG sieht vor, dass die Bundesregierung eine epidemische Lage von nationaler Tragweite in Deutschland feststellt. Eine solche liegt vor, wenn die Bundesregierung nach Abstimmung mit dem RKI eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland sieht, weil die WHO eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik droht oder die dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik droht.

Konsequenzen

Sofern eine epidemische Lage von nationaler Tragweite als gegeben festgestellt ist, hat der Bundesminister die Ermächtigung, Rechtsverordnungen zur Bekämpfung dieser epidemischen Lage zu erlassen.

Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2020 mit Wirkung zum 28. März 2020 nach § 5  Absatz 1  Satz 1  IfSG  eine  epidemische  Lage  von  nationaler  Tragweite (Plenarprotokoll 19/154, S. 19169 C) und am 18. November 2020 deren Fortbestehen festgestellt (Plenarprotokoll 19/191, S. 24109 C), wodurch die Bundesregierung und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt wurden, durch Anordnung oder Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verschiedene Maßnahmen zu treffen. Davon wurde bislang umfassend Gebrauch gemacht. Die an die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite anknüpfenden Regelungen sind jedoch bis zum 31. März 2021 befristet.

Vor dem Hintergrund der nach wie vor dynamischen Lage im Hinblick auf die Verbreitung, vor allem der neuen Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Krankheit COVID-19, ist es notwendig, die Geltung der gegenwärtigen Regelungen und Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen und die langzeitpflegerische Versorgung über den 31. März 2021 zu verlängern und zugleich für künftige pandemische Lagen die geschaffenen rechtlichen Grundlagen zu erhalten (BT-Drs. 19/26545).

 

Gesetzentwurf - Inhalt

Der Gesetzentwurf, der sich derzeit in der Abstimmung befindet, sieht die Einführung eines Drei-Monats-Mechanismus vor: Beschließt der Bundestag nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung einer epidemischen Lage, dass sie fortbesteht, soll sie als aufgehoben gelten.

Außerdem sollen „Impfziele“ gesetzlich verankert werden, beispielsweise die Reduktion schwerer oder tödlicher Krankheitsverläufe oder der Schutz von Personen mit besonders hohem tätigkeitsbedingtem Infektionsrisiko. Damit soll eine Grundlage für Entscheidungen geschaffen werden, aufgrund derer rechtssicher Prioritäten aufgestellt werden. Als Priorisierungskriterien kommt hier insbesondere das Alter der anspruchsberechtigten Personen, ihr Gesundheitszustand, ihr Expositionsrisiko sowie auch ihre Relevanz für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen bzw.  für die zentralen Bereiche der Daseinsfürsorge in Betracht.

Pandemierelevante Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen treten gemäß Entwurf nicht automatisch nach dem 31. März 2021 außer Kraft.

Die Regelungen zur Entschädigung erwerbstätiger Eltern bei Kita- und Schulschließungen des § 56 Absatz 1a IfSG werden befristet verlängert. Das betrifft auch den erweiterten Anspruch auf Kinderkrankengeld.

 Teil des Gesetzentwurfs ist darüber hinaus eine zweite Prämie für Pflegekräfte, die besonders stark durch die Versorgung von Covid-19-Patienten belastet waren. Dafür stellt der Bund 450 Millionen Euro zur Verfügung.

Der Beschluss steht für die nächste Bundesratssitzung am 26. März 2021 auf der Tagesordnung.

Den Gesetzesbeschluss finden Sie hier: Drucksache 197/21