Gesetz soll Beschaffung bei der Bundeswehr verbessern

Das Vergaberecht der Bundeswehr steht immer wieder in der Kritik. Zu lange und zu komplizierte Verfahren mit am Ende unbefriedigenden Ergebnissen, so der Tenor. Insbesondere im Hinblick auf die intensiven Einsätze gelten die Vergaberichtlinien eher als Hindernis. Ein neues Gesetz soll nun Abhilfe schaffen.

Aufgrund neuer sicherheitspolitischer Entwicklungen sieht sich die Bundesregierung veranlasst, die Ausstattung der Bundeswehr zu verbessern. So wurde es bereits im Koalitionsvertrag festgelegt. Damit dies geschehen kann, müssen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) angepasst werden.

Verweis auf „wesentliche Sicherheitsinteressen“

Die Änderungen fußen auf Bestimmungen der EU, wonach das Vergaberecht nicht angewandt werden muss, wenn unter anderem wesentliche Sicherheitsinteressen des jeweiligen Mitgliedstaats betroffen sind. Der neue § 107 Absatz 2 GWB überführt diese Ausnahmeregelungen in das deutsche Vergaberecht. Damit verbunden ist die Einführung des Tatbestandsmerkmals der „wesentlichen Sicherheitsinteressen“. 

Wesentliche Sicherheitsinteressen liegen laut Entwurf dann vor, „[…] wenn ein öffentlicher Auftrag oder eine Konzession eine Technologie betrifft, die als verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologie eingestuft wird. Die Einstufung einer Technologie als verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologie erfolgt durch einen Beschluss des Bundeskabinetts, beispielsweise im Rahmen des durch das Bundeskabinett verabschiedeten Weißbuchs der Bundeswehr oder im Strategiepapier der Bundesregierung zur Stärkung der Verteidigungsindustrie in Deutschland.“

Einzelfallprüfung soll Aushebelung des Vergaberechts verhindern 

Diese Reform bietet natürlich Konfliktpotential, denn wer legt fest, was eine Schlüsseltechnologie ist oder nicht. Im Extremfall könnte das Vergaberecht komplett ausgehebelt werden. Im Entwurf ist daher auch abschwächend davon die Rede, jede einzelne Anschaffung im Einzelfall zu prüfen, um keinen Automatismus für bestimmte Fallgruppen entstehen zu lassen.